Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 26.11.1981 – 1 StR 730/81

1. Strafsenat

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71 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_730/81 BESCHLUSS im

in der Strafsache

gegen

den Metzger Werner WB aus SW, dort geboren

am GEB 1957, zur zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

-2- 71

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag am 26. November 1981 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

I. Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1981 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit sein Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet.

II. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben. Nach den Besonderheiten des Sachverhalts (beischlafähnliche Bewegungen ohne Entblößung über dem Körper des bekleideten Opfers; erhebliche alkoholische Enthemmung des Angeklagten, der nach dem erzwungenen Abbruch des Tatgeschehens nicht flüchtete, sondern sich der Polizei mit einer übertriebenen Selbstbezichtigung stellte und dadurch rasche Hilfe für das Opfer ermöglichte; umfassendes Geständnis des Angeklagten auch in der Hauptverhandlung) genügte es nicht, einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2,

§ 178 Abs. 2 StGB) lediglich mit der Begründung zu verneinen,

die Kammer sehe zu seiner Annahme "keinen Anlaß" (UA S. 14) Auch die Frage, ob die versuchte Vergewaltigung in Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen ist, bedarf nochmaliger Prüfung. Das Tatgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Abbruch des Geschehens in einem Stadium erfolgte, das über den ersten Anfang der Ausführung nicht hinausgelangte und nach der Vorstellung des Angeklagten erst nach einer örtlichen Veränderung zum Beischlaf führen sollte.

Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth