Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.11.1981 – 1 StR 572/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 572/81 BESCHLUSS
km in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Meineids u.a.
56}
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
kuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom ?!. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache
wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
I. Die von den Angeklagten erhobene Sachbeschwerde greift durch.
1. Der Zeuge T@&® hatte (wie das Landgericht feststellt) bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, am Abend des Tages, an dem der Scheck von den Angeklagten ausgefüllt und bei der DB Bank eingereicht worden sei, habe er, T@®, zusammen mit dem Angeklagten Te eine Gaststätte in Nördlingen besucht; Ti habe anäßlich der geglückten Tat die Zeche bezahlt. Das Landgericht hält es für "nicht wahrscheinlich", daß diese Aussage richtig war. Es könne ein Irrtum, eine Übertreibung, aber auch eine falsche Aussage vorliegen (UA S. 17). Eine weitere Erörterung dieses Punktes läßt das Urteil vermissen.
Das ist fehlerhaft. Im Hinblick auf die ausschlaggebende Bedeutung des Belastungszeugen TB» und die im Urteil sonst erwähnten Besonderheiten seiner Aussage durfte nicht unerörtert bleiben, wie es sich mit den Bekundungen in diesem Punkt verhielt. Falls es sich (was die Urteilsgründe offenlassen) um eine bewußt falsche Aussage gehandelt haben sollte, wäre zu prüfen gewesen, was den Zeugen hierzu bewogen haben könnte und ob die
hierfür maßgeblichen Gründe auch bei anderen Teilen der Aussage des Zeugen vorgelegen haben könnten. Das Urteil 1äßt aber nicht einmal erkennen, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt erneut befragt wurde;
ie Strafkammer begnügt sich mit der Wiedergabe seiner Angaben bei der Polizei.
2. Das Landgericht wertet als auffällig, daß der Zeuge WB sich "zum Teil erst auf Vorhalt an die Einzelheiten des Geschehensablaufs im Juli 1977" erinnern konnte. Das sei letztlich aber verständlich, da inzwischen fast vier Jahre verstrichen seien (vA S. 16).
Hieran ist zunächst zu bemängeln, daß die Strafkammer hier wie auch an anderer Stelle von den Ereignissen im Juli 1977 spricht, obwohl sie bei der Schilderung des Sachverhalts als Tattag den 13. Juli 1978 nennt (vA S. 10); das hat zur Folge, daß die Zeitspanne von vier Jahren fragwürdig erscheint. Indes würde dies den Ausschlag nicht geben; hier kann ein bloßes Versehen ohne Einfluß auf den sachlichen Inhalt des Urteils vorliegen.
Nicht in Rücksicht gezogen hat das Landgericht hier jedoch den Umstand, daß der Zeuge TB in Zusammenhang mit seinen Erklärungen vom 26. März/2. April 1979 sich zwangsläufig die damaligen Vorgänge wieder ins Gedächtnis gerufen haben muß. Wird das bedacht, so ergibt sich ein wesentlich anderes Bild. Bei einer Tatzeit im Juli 1978, einer gedanklichen Beschäftigung mit der Tat im März/April. 1979 und der Hauptverhandlung im Juni/Juli 1981 1äßt sich die Erklärung des Landgerichts, die Erinnerungslücken beruhten auf der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von fast vier Jahren, so nicht halten, Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht mitteilt, welcher Einzelheiten der Zeuge sich nicht mehr ohne Vorhalt entsinnen konnte.
3. Der Zeuge TB hat die Informationen, welche die Angeklagten belasteten, an den Geschädigten Kam für
-u- 70
DM 500 "verkauft" (UA S. 17, 20). Ob die Auffassung des Landgerichts, hieraus könne die Unglaubwürdigkeit des Zeugen nicht abgeleitet werden, rechtlicher Nachprüfung standhält, kann nicht abschließend beurteilt werden, weil das Landgericht die näheren Umstände dieses "Verkaufs" nicht mitteilt; das wäre erforderlich gewesen.
4, Auf der Aussage des Zeugen TB beruht die Verurteilung aller drei Angeklagter in vollem Umfang; die Sache muß insgesamt neu verhandelt werden.
II. Weil die Sachrüge durchgreift, kann dahinstehen, ob die Vereidigung des Zeugen T® - was die Revision des Angeklagten TED bezweifelt - mit § 60 Nr. 2 StPO in Einklang stand. Sollte sich in der neuen Verhandlung diese Frage wieder stellen, wird zu bedenken sein, daß Begünstigung (§ 257 StGB) nur begeht, wer eine geeignete Beistandshandlung vornimmt, sich die beabsichtigte Vorlage einer "Eidesstattlichen Erklärung" im Zivilrechtsstreit aber nicht ohne weiteres als solche darstellt; daß andererseits die Erklärung des Zeugen, er sei bereit, die - nach Überzeugung des Landgerichts falsche - Aussage "yor jedem Gericht zu wiederholen", (UA S. 18), die Möglichkeit einer versuchten Strafvereitelung (§ 258 StGB) offen
läßt. Jedenfalls wird § 60 Nr. 2 StPO eingehend zu prüfen
sein.
Pikart Woesner Schikora
Herdegen Foth