Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.11.1981 – 5 StR 669/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_669/81
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Karosseriebauer Uwe FE EB aus SEE. geboren am EEE 1945 in mem,
2. den Kraftfahrer Cornelius D 5 aus [euin, geboren am EEE 1955 ir rum,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
-2- 75%
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24.November 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten EG und DEM wirä das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 22.Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- 3 - FIG
Gründe§
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme einer räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 StGB). Nach den Urteilsgründen stellte sich "der gesamte Vorfall ... mehr als Rechthaberei dar, als daß die 1.000 DM der entscheidende Gesichtspunkt gewesen wären" (UA S.24). Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte EM beabsichtigte, die "Beweisurkunde, deren tatsächlicher Beweiswert gering" war (UA S.24), zur Durchsetzung einer Forderung auf Zahlung von 1.000 DM zu benutzen.
Läßt sich eine Bereicherungsabsicht (§§ 253, 255 StGB) nicht feststellen, so wird die Anwendung des § 240 StGB zu erwägen sein.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki