Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.02.1978 – 5 StR 776/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR 776/77 IN2:7E
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Schlachter Holger D iEEmEp zus KB, geboren an BD. 1948 in KoliD Kreis Osten,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, 2. den Seemann Gerhard Ku NER ,
ohne festen Wohnsitz, geboren an B.@&B 1946 in KB,
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster . Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin EEE» EEE aus ED als Verteidigerin des Angeklagten Ku, Justizamtsinspektor en EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. Die Revisionen der Angeklagten DB und Ku gegen däs Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.Juni 1977 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die der Nebenklägerin durch das Revisionsverfahren entstandenen Auslagen zu tragen.
= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Den wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs, den Angeklagten KuB wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Ku beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten ER] wird auf Einzel-
ausführungen gestützt, die überwiegend unzulässig, im übrigen | offensichtlich unbegründet sind. Es ist lediglich zu bemerken:
1. Zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der sexuellen Nötigung besteht Tatmehrheit. Das Landgericht sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe sich "erst nach den Schlägen mit der Drehthaarbürste entschlossen", die Fortwirkung der Gewalttat ... auszunutzen, um die Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen zu nötigen (UA S.56).
2. Mit Recht hat das Landgericht es abgelehnt, einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten im Fall der versuchten Vergewaltigung der Zeugin IB anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß der Angeklagte freiwillig die Vollendung der Tat aufgegeben hat. Der Angeklagte hatte die Zeugin besinnungslos geschlagen, nachdem sie nackt vor dem Mittäter DB aus dem Fenster fliehen wollte, der sie wider ihren Willen und im Einverständnis mit dem Angeklagter zum außerehelichen Beischlaf zwingen wollte (UA S.59). Wenn
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sie trotz dieser erheblichen Folgen der Gewalteinwirkung bei ihrer Weigerung blieb, nachdem sie wieder zu sich gekommen war, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß
das Landgericht aus diesen Umständen gefolgert hat, der Angeklagte sei zu der Erkenntnis gelangt, angesichts ihres ungebrochenen Widerstandes sei es zwecklos, sie weiterhin gewaltsam zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (UA S.60).
II.
Die Revision des Angeklag ten Kun ist ebenfalls
unbegründet.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht das Beweismittel mit, dessen sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen. Daß sich frühere Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Nebenklägerin H@B vor dem Jugendamt als unglaubwürdig erwiesen haben, ist kein Beweismittel.
2. Das Landgericht ist bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration der Angeklagten von einem Rückrechnungswert von 0,20 0/00 je Stunde ausgegangen (UA 5.53). Die Revision bemängelt das und meint, das Landgericht hätte zu Gunsten des Angeklagten den in der Rechtsprechung anerkannten höchstmöglichen Rückrechnungswert von 0,29 0/00 anwenden müssen. Dabei übersieht sie, daß dieser höchste-theoretisch möglichestündliche Abbauwert (BGH VRS 23,209,211) nur dann bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration heranzuziehen ist, wenn der individuell höchstmögliche Wert, der von einer Reihe körperlicher Eigenschaften des Betroffenen abhängt, nicht zu ermitteln ist (BGH NJW 1969,1581;BGH 1 StR 374/75 vom 16.September 1975 mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 633 und bei Spiegel DAR 1976, 89). Hier hat das Landgericht ‘die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit
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aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, der sich auf zwei Blutentnahmen stützen konnte und den stündlichen Abbauwert von 0,20 0/00 unter Berücksichtigung des Gewichts des Angeklagten, seiner Alkoholentwöhnung und der Dauer der Trinkzeit bestimmt hat (UA S.53). Unter diesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht die theoretische Möglichkeit eines höheren Abbauwertes übersehen hat.
3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte Demmin wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte