Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 13.11.1981 – 2 StR 687/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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49 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 687/81 BESCHLUSS 73.7.9

in der Strafsache

gegen

Sabine Herta Heike A - x EB zevorene riD aus Te, zeboren 2 EEE 1956 in

EB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs hat am 13. November 1981 gemäß §§ 346 Abs. 2, 44, 46 StPO

beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1980 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß die Revision rechtswirksam zurückgenommen ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

3. Der Antrag der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig auf ihre Kosten verworfen.

Gründe§

Die Angeklagte hat den Antrag gestellt, den Revisionsverwerfungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und ihr gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

"1. Für eine Entscheidung des Landgerichts nach

§ 346 Abs. 1 StPO war kein Raum, nachdem die Revision - was bei Erlaß des Beschlusses vom

15. Oktober 1980 ersichtlich nicht bekannt war - bereits am 25. September 1980 zurückgenommen war.

Sie erlangt auch nachträglich nicht deshalb eine Berechtigung, weil die Angeklagte in Abrede stellt, ihren Verteidiger zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt zu haben. Da die Rücknahme der Revision deren Verwerfung hindert, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme aber ausschließlich dem Revisionsgericht obliegt (vgl. BGH, IM Nr. 4 zu

§ 349 StPO; BGH, Beschluß vom 6. Juni 1958 - 2 StR 246/58 - unter Hinweis auf RsprR6GSt 8, 469), würde sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO verbieten.

2. Die Revision ist rechtswirksam zurückgenommen worden. Der Wahlverteidiger war zur Rücknahme ausdrücklich ermächtigt (Bl. 212 dA; vgl. RGSt 64, 164, 166; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1959 - 2 StR 563/58 -). Schon dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ist nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, diese Ermächtigung sei widerrufen (vgl. dazu BGHSt 10, 245) worden. Nach der Erklärung des damaligen Verteidigers läßt sich ein Widerruf der Ermächtigung sogar ausschließen,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-13/2-str-687-81#rd_5

3, Ist die Revision damit wirksam und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247) zurückgenommen, so erweist sich schon deshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, als unzulässig. Darauf, daß weder die versäumte Handlung nachgeholt wurde, noch das Fehlen eines eigenen Verschuldens der Angeklagten an der Säumnis hinreichend dargetan ist, kommt es danach nicht mehr an."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Maier Theune

Niemöller Zschockelt