Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 06.06.1958 – 2 StR 246/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2266 082
2_StR_246/58
BeschluB
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In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Albert K «2 aus Br geboren am iD 2:2 in rw. zur. zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1958 beschlossen;
Der Beschluß des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. Februar 1958 wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. Januar 1958 wird als unzulässig kostenfällig verworfen.
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten am 24. Januar 1958 wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 25.
——dJanuar 1958, eingelaufen bei dem Landgericht am 28. Januar 1958, erklärte der Angeklagte: "Ich möchte Sie damit in Kenntnis setzen, daß ich das Urteil nicht annehmen kann, mag es rechtskräftig werden, ich kann es nicht ändern",
Auf Anfrage, ob er mit dieser Erklärung Revision einlegen wollte, erwiderte er mit Schriftsatz vom 5. Februar 1958, eingelaufen am 6. Februar i958, daß er "keine Revision einlegett. Mit Schreiben vom 8. Februar i958 weilte der Ange-
klagte mit, daß ihm bei dem Schreiben vom 5.2.1958 ein Irrtum unterlaufen sei. Es solle nicht heißen keine, sondern eine Revision. Das Landgericht hat die Revision
des Angeklagten mit Beschluß vom 27. Februar 1958 für erledigt erklärt, da der Angeklagte, falls man in dem Schreiben vom 25. Januar 1958 eine wirksame Revisionseinlegung erblicke, diese Revision jedenfalls wirksam zurückgenommen habe. Die Erklärung der Rücknahme könne nicht. angefochten werden. Eine Revision liege somit nicht vor. Gegen diesen, ihm am 18. März 1958 zugestellten Beschluß hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. März 1958, eingelaufen beim Landgericht am 22. März 1958, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt. -
Nach § 346 Abs. 1 StPO kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, die Revision nur dann als unzulässig verwerfen, wenn sie verspätet eingelegt ist oder die Revisionsamträge nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingebracht worden sind. Es ist hiernach das Landgericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten wird, nicht ermächtigt zur Entscheidung, ob der Angeklagte ein Rechtsmittel rechtswirksam zurückgenommen hat ( Rspr. RGSt. 8, 4695 RG Recht 1919 Nr. 527). Der Beschluß des Tandgerichts muß daher aufgehoben werden.
Das Schreiben des Angeklagten vom 25. Januar 1958 gab zu Zweifeln Anlaß, ob der Angeklagte damit Revision einlegen wollte. Seine Erklärung vom 5. Pebruar 1958, die er auf Anfrage des Gerichts abgegeben hat, hat die Zweifel dahin beseitigt, daß sein Schreiben vom 25. Januar keine Revisionseinlegung enthielt. Ein Widerruf oder eine Anfechtung dieser Willenserklärung ist, sobald sie gegenüber dem Gericht wirksam geworden war, im Hinblick auf
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die notwendige Sicherung des Verfahrens unzulässig (RGSt 57, 835 BGH 2 StR 294/51 Urteil vom 14.12.1951). Der Angeklagte hatte somit innerhalb der Frist von einer Woche keine Revision eingelegt. Die mit dem Schreiben vom 8. Februar 1958 eingelegte Revision ist verspätet; sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. Hierzu ist auch das Revisionsgericht zuständig (§ 346 Abs. 2 StPO).
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