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BGH Beschluss vom 12.11.1981 – 1 StR 651/81

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 651/81 BESCHLUSS

re

in der Strafsache

gegen

den Flugkapitän i.R. Hans-Josef R NER aus

WE, zeboren an GE 1900 in SaHmmm/

Mittelschlesien,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

-2- de

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November

1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1.

4,

1.

Der Vorwurf nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB (sexualbezogene Fotografien der Kinder, UA S. 8, 26) wird aus der Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts München II vom 4. Juni 1981

a) soweit der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe (Judith N) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung an eine andere Ju-

gendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu

entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen zweier jeweils rechtlich

zusammentreffender Vergehen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen

des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Zeuginnen Birgit Dg® und Christina

SCHEEEEBB (Y=1ı 11 2 der Urteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit war die Revision zu verwerfen.

2. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs des Kindes Judith Nie gemäß § 176 Abs. 1 StGB (Fall II 1 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

“Die Jugendkammer hat zwar festgestellt, daß es bis zum Auszug der Zeugin N@W> im Januar

1978 zu mindestens 50 sexuellen Kontakten mit

dem Angeklagten gekommen ist (UA S. 8). Tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB waren jedoch nur die Taten vor dem 18. April 1977, dem 14-jährigen Geburtstag der Zeugin. Zur Bestimmung des Schuldumfanges war die Jugendkammer auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung verpflichtet, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte wenigstens annähernd darzulegen. Aus der Feststellung "derartige Vorfälle (sexuellen Mißbrauchs) häuften sich in der Folgezeit bis zum Januar 1978", könnte möglicherweise der Schluß gezogen werden, daß der Schwerpunkt der Straftaten nach dem 14. Geburtstag der Zeugin gelegen haben kann. Dies hat jedoch die Strafkammer, anders als bei den Zeuginnen DEM un: SEE (vi Ss. 25), nicht festgestellt."

Im Hinblick auf die tateinheitliche Begehungsweise konnte auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nicht bestehenbleiben. Der Senat hat deshalb die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe (Judith NM) insgesamt aufgehoben.

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3. Da die Verurteilung im Fall Ii 1 aufgehoben worden ist, konnte die ausgesprochene Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Höhe der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe und der gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei der Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafausspruch auch insoweit und damit insgesamt aufgehoben worden.

Pikart Herdezen Kuhn Ulsamer Schikora