Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 27.10.1981 – 4 StR 578/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B/A
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 578/81 BESCHLUSS Art.
in der Strafsache
gegen
den Automatenmechaniker Erhard Heinrich R EN
aus ME, geboren ar u 1949 ir Tu,
wegen fahrlässigen Vollrausches
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juli 1981 dahin geändert, daß die Anordnung der Unterbringung
in einer Entziehungsanstait entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren um drei Viertel ermäßigt. Von den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt drei Viertel die Staatskasse; im übrigen fallen sie dem Angeklagten zur Last.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1981 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehenbleiben. Eine solche Maßnahme kommt nach § 64 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn die Gefahr besteht, daß der Täter infolge seines Hangs zum übermäßigen Genuß berauschender Mittel auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Das hat die Strafkammer zwar angenommen. Diese Annahme entbehrt jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach ihnen hat der Angeklagte in der Vergangenheit allenfalls zwei rechtswidrige Taten im Rausch begangen, die als erheblich im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB bezeichnet werden könnten, nämlich die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen einer Imbißstube und die Körperverletzung ihres Inhabers am 1. September 1975 (Urteil des Amtsgerichts Münster vom 8. März 1976 - 37 Ds 226/75 -) sowie die - nicht ernst gemeinte - Bombendrohung gegenüber der Polizei am 1. Januar 1976 (Urteil des Antsgerichts Münster vom 28. Juli 1976 - 17 Ds 416 Js 10/76 -). Alle anderen Vorstraftaten sind entweder nicht im Rausch begangen oder waren, wovon ersichtlich auch die Strafkammer ausgeht, nicht erheblich. Die hier zur Aburteilung stehende Rauschtat vom 2i. September 1979 kann, wie auch die Strafkammer nicht verkennt, ebenfalls nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Angeklagte hat also über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine erheblichen Straftaten mehr im Rausch begangen. Es fehlen deshalb jegliche vernünftige Anhaltspunkte für die Befürchtung, er werde solche Straftaten in der Zukunft begehen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre darüber hinaus hier auch mit dem Grundsatz
ss
der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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