Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 21.10.1981 – 2 StR 327/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 327/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Reiner DEE zeborener vw aus FREE @B. sort geboren am 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Januar 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. Verfahrensbeschwerden.
1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPo nicht vor, Das Revisionsgericht kann die nach § 172 Nr. 1 cvc getroffene Entscheidung des Tatrichters - abgesehen von einer Verkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die der Angeklagte selbst nicht behauptet - allein darauf prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dies war hier der Fall. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Zeuge voriB möglicherweise bekunden werde, außer den Angeklagten hätten sich noch weitere Personen aus dem Zuhältermilieu an den Tätlichkeiten beteiligt, und daß diese dann später an ihm, dem Zeugen, Rache nehmen würden. Der Angeklagte meint, diese Gefahr habe durch den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vermieden werden können. Er übersieht indes, daß sich aus der bloßen Bezeichnung des Zeugen VB 215 Hauptbelastungszeuge noch nicht ergab, daß er derartig weitgehende Aussagen machen werde. Ferner bestand für den Vorsitzenden bei der Verkündung des Urteils kein Anlaß, auf diesbezügliche Bekundungen des Zeugen einzugehen; denn ihrer bedurfte es zur Überführung des Angeklagten nicht.
2. Auch der nach § 247 Abs. 1 StPO ergangene Beschluß der Strafkammer über die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung des Zeugen WB verunt nicht auf einem Ermessensfehler. Obwohl sich damals zwei der vier Angeklagten in Untersuchungshaft befanden, war angesichts der in Zuhälterkreisen üblichen Methoden die Befürchtung gerechtfertigt, daß der Zeuge aus Angst vor den Angeklagten und ihren Anhängern nicht die volle Wahrheit sagen werde. Ein Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 und 8 StPO liegt danach nicht vor.
3. Die Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl, weil der Zeuge Kurt sn in der Hauptverhandlung vernommen worden ist und sich aus dem Urteil nicht ergibt, daß seine Befragung zum Thema, wer den Zeugen Ve» unter Vorhalten des Revolvers zur Unterzeichnung des Kaufvertrags gezwungen hat, unterblieben ist, Im übrigen erschöpfen sich die Einzelausführungen des Angeklagten zu dieser Rüge in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs, 4 Satz 1 StPO ist unbegründet. Nachdem sich durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. EB ergeven hatte, daß die von den Angeklagten Sp und DD venaupteten Trinkmengen nicht stimmen konnten, blieb nur die Möglichkeit, anhand des festgestellten Tatverhaltens dieser Angeklagten zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß beeinträchtigt war. Die Auffassung der Strafkammer, daß sie über die hierzu erforderliche Sachkunde verfüge, ist nichtzu beanstanden.
III. Sachrügen.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
seits Tatmehrheit angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 - 5 StR 199/79). Nach den Urteilsfest.- stellungen (S. 9 f UA) haben die Angeklagten Sg» und DB den Entschluß, sich des Wagens des Zeugen BB zu bemächtigen, erst nach Beendigung der gefährlichen Körperverletzung gefaßt. Da auch durch die
gefaßt werden konnte (BGHSt 3, 165), ist die Ansicht des Landgerichts zutreffend.
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller