Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 20.10.1981 – 5 StR 639/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WIR
5_StR_ 639/81
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Philip DER aus DB.
geboren am EN 1352 in kl (Ghana),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
„WS
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20.Oktober 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Zutreffend macht der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO geltend. Der ausgeführte Beschluß des Landgerichts, "die Öffentlichkeit wird während der Dauer der Vernehmung der Zeugin Bettina GEB ausgeschlossen", verstößt gegen § 174 Abs.1 Satz 3 StPO, weil die Begründung, die aus sich selbst heraus verständlich sein muß, nicht erkennen läßt, auf welchen Grund die Ausschließung gestützt werden sollte (BGH, Beschluß vom 23.November 1977 - 3 StR 417/77 -), zumal
nicht einmal die Gesetzesstelle (vgl. BGHSt 27,117,119) angegeben ist.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki