Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.10.1981 – 4 StR 420/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 120/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter WEB aus Bad Ci , zevoren am - GE 1959 ir vo,

wegen Mordes u.a.

BI4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet,

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht in einer vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Weise dargelegt, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen ist.

Das Urteil läßt aber Ausführungen darüber vermissen, ob nicht der Hang des "instabilen" und "affektbestimmten" Angeklagten "zum Voyeurismus möglicherweise in Verbindung mit einem Fetischismus" (UA 34), mag dieser für sich allein auch keinen Krankheitswert im Sinne des § 20 StGB haben, im Zusammenwirken mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 2,1 %0 (UA 13) und der Konfliktslage am Tattage die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung in erheblichem Maße (§ 21 StGB) beeinträchtigt haben kann. Zu einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren bestand schon deshalb Veranlassung, weil das Schwurgericht selbst davon ausgeht, daß bereits die "Eigenart (des Angeklagten) auf sexuellem Gebiet" bei Vorliegen bestimmter äußerer Umstände - "etwa fehlendes Objekt" (UA 33) - bei ihm zu "Konflikten" führen könne. Daß am Tattage derartige, einen inneren Konflikt möglicherweise auslösende äußere Umstände vorgelegen haben, ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts zur Vorgeschichte der Mordtat. Die Erwägung des Schwurgerichts, ein Affektausbruch sei "angesichts der für die Tat erforderlichen geplant und überlegt durchge führten Vorbereitungen auszuschließen" (UA 34, 35), findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze: Hiernach standen dem Angeklagten nämlich für das Holen des Benzinkanisters aus dem VW-Bulli, das Ausgießen des Benzins in der Wohnung, das Einschlagen des Nagels in den Dielenboden und das Inbrandsetzen nur wenige Minuten zur Verfügung (UA 12), so daß eine Spontantat nicht ohne weiteres verneint werden kann.

Wenn auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht schuldunfähig' gewesen, in Anbetracht der gesamten Tatumstände rechtlich unbedenklich ist, so lassen diese jedoch nicht Rückschlüsse darauf zu, ob auch die Voraussetzungen des § 21 StGB auszuschließen sind. Dazu hätte es - wie dargelegt - einer Gesamtwürdigung aller hierfür wesentlichen Gesichts-

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punkte, wie Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sexuelle Spannungslage am Tattage, erheblicher Alkoholgenuß, bedurft. Dieser Mangel stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke