Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.02.1987 – 2 StR 29/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 29/87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Dietmar PÜEEm zus FO ER, seboren am EEE 1960 in Es, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 10. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen hat sie jedoch Erfolg.
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Vom General-
bundesanwalt ist hierzu ausgeführt worden:
"Nicht nachvollziehbar ist die Annahme der durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Rom beratenen Schwurgerichtskammer, bei dem Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt (gegen 02.30 Uhr) eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille vorhanden gewesen. Rechnet man nämlich zu Gunsten des Angeklagten von dem durch die Blutentnahme um 6.40 Uhr ermittelten BAK-Wert von 0,92 Promille mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich 0,2 Promille Sicherheitszuschlag auf den Tatzeitpunkt zurück (vgl. BGH DRiZ 1985, 475), so ergibt sich ein Wert, der deutlich über 1,7 Promille liegt und relativ nahe an die Grenze von 2,0 Promille heranreicht. Es ist daher nicht verständlich, wie die Kammer, die ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 10) sogar von einem stündlichen Abbauwert von 0,29 Promille ausgeht, nur zu einer maximalen Alkoholisierung von 1,7 Promille gelangt.
Gleichwohl konnte dieser Fehler allein den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden, da eine Alkoholisierung von unter 2 Promille eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit noch nicht sehr
nahelegt.
Jedoch hat es das Tatgericht versäumt, die vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. KR festgestellte "affektive Einengung' des Angeklagten (UA S. 11) aufgrund seiner "heftigen Gemütsverfassung' (UA S. 12), die ebenfalls für sich alleine noch keine erhebliche
Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit herbeiführte (UA S. 12), zusammen mit seiner Alkoholisierung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. BGH Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 420/81).
Eine solche Gesamtbetrachtung war geboten, weil beide Faktoren (Alkoholisierung, affektive Einengung) im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben könnten (vgl. Rasch in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 84).
Daß der Angeklagte - wie der Sachverständige Dr. KB und ihm folgend die Schwurgerichtskammer hervorhebt
(UA S. 12) - 'bis zum tödlichen Ende völlig bruchlos und in einer außerordentlich geordneten 'Schlußsequenz' vorgegangen sei', schließt jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten nicht aus." Der Senat pflichtet dem bei.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer