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BGH Beschluss vom 02.10.1981 – 2 StR 481/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 481/81 BESCHLUSS

SA de in der Strafsache

gegen

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,

-.2- Ad

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

2. Oktober 1981 gemäß § 154 a Abs. 2, § 346 Abs. 2,

§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 12. März 1981, durch den die Revision des Angeklagten GB gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 1980 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren gegen sie auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt.

III. 1. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Abdurrahman BD,

vn. “ED. SED unc SR

mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten ÜgEEWB und CE ces unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig sind.

2. Das Urteil gegen den Angeklagten

Senol Bp wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

EA

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf gehoben.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Senol BED. ar eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

IV. Die Angeklagten Abdurrahman

, "ED, u, SE un CE haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Der dem Verteidiger am 25. März 1981 zugestellte Beschluß des Landgerichts vom 12. März 1981, durch den es die Revision des Angeklagten io ] als unzulässig verworfen hat, kann nicht bestehenbleiben. Er ist auf die als ein Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu wertende "Beschwerde" des Angeklagten vom 29. März 1981 aufzugeben. Entgegen der Ansicht der Strafkammer genügt der am 17. November 1980 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 13. November 1980 den Anforderungen des § 344 StPO. Trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrages ergibt sich aus diesem Schriftsatz mit genügender Deutlichkeit, daß das Urteil, soweit es den Angeklagten CB vetrifft, in vollem Umfang angefochten wird. Denn der Verteidiger hat allgemein Verletzung formellen und materiellen

Rechts gerügt. Hieraus folgt, daß die Aufhebung des gesamten Urteils erstrebt wird (RGSt 56, 225). ie

II. Nach dem Ausscheiden der Vergehen der (zum Teil gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei und des Schmuggels gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hat die Prüfung des Urteils, soweit es die Angeklagten Abdurrahman Bgp. “En: “EEEm OD una CB vetrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.

Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Üg> und CCGEB bedürfen lediglich insofern einer Neufassung, als die Begehungsform der Abgabe in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens aufgeht und deshalb neben diesem im Schuldspruch nicht aufzuführen ist (vel. BGHSt 25, 290). Ferner stellt die "versteckte Einfuhr von Betäubungsmitteln" durch den Angeklagten cm ebenfalls einen rechtlich unselbständigen, im Handeltreiben aufgehenden Teilakt eines Gesamtgeschehens dar. Der Angeklagte GB war deshalb auch in diesem Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen.

Durch diese Änderungen wird der Bestand der Strafaussprüche nicht in Frage gestellt; denn mit ihnen ist keine Minderung des Unrechts- und Schuldgehalts verbunden. Auch das Ausscheiden der Vergehen nach der Abgabenordnung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, daß es bei einer Verurteilung der Angeklagten allein wegen der Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz auf geringere Strafen erkannt hätte.

-5- Ad

Ill. Die Verurteilung des Angeklagten Senol BD wegen Abgabe von Betäubungsmitteln wird von den Fest-

stellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich, daß

er lediglich als Gehilfe seines Bruders sowie von BD und allein in deren Interesse die in der gemeinsamen Wohnung verwahrten 10 & Heroin an den Zeugen “gm verkauft hat. Danach hat er sich nicht der Abgabe

(vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74), sondern des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Diese Beihilfe stent in Fortsetzungszusammenhang mit den sonstigen Beihilfehandlungen des Angeklagten. Der Schuldspruch mußte entsprechend geändert werden. Dies bedingte die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen den Angeklagten Senol Be.

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller