Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.09.1981 – 1 StR 358/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Je
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 358/81 BESCHLUSS 24.9.
in der Strafsache
gegen
die Büroangestellte Christina K giiD au: niii> GE, geboren am mE 19.5 in Au,
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 24. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Februar 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Gründe§
Die Rüge, § 265 Abs. 1 und 2 StPO sei verletzt, greift durch. Wie das Protokoll ausweist, ist ein Hinweis, es komme die Unterbringung in einem psychia-
trischen Krankenhaus in Betracht, nicht erfolgt. Trotz der dienstlichen Äußerungen von Vorsitzenden und Staatsanwalt läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, ein ordnungsgemäß erfolgter Hinweis hätte zu einer anderen Verteidigung, diese wiederum zu einem anderen Urteil geführt. Hierbei kann nicht außer acht bleiben, daß einerseits die Unterbringung gem. § 63 StGB eine Maßregel von einschneidender Bedeutung ist,
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beurteilen sind (vgl. LK, 10. Aufl., § 21 Rdn. 34 ff, § 63 Rdn. 3; vgl. auch BGH NJW 58, 2123). Die Kammer hebt selbst hervor, es liege hier der "seltene Fall" vor, in dem die "Kriminalität ein Ausdruck der Psychopathie" sei. Dann können aber die Möglichkeit und
der Einfluß etwaiger Beweisamträge und -erhebungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Sollte die neue Verhandlung wiederum verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten ergeben, wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 63 StGB eingehender als bisher geschehen zu prüfen. Hierzu gehört auch die Erörterung, ob die von der Angeklagten zu erwartenden rechtswidrigen Taten "erheblich" im Sinne von § 63 StGB sein werden (vgl. BGH NJW 1976, 1949; Beschluß vom 8. Februar 1978 - 3 StR 9/78). Das ist vor allem an der früheren Verurteilung - das Landgericht teilt bisher Näheres über die 52 Einzelfälle, die hier zugrunde lagen, nicht mit und an den jetzt abzuurteilenden Taten nach Schadenshöhe, Häufigkeit und zeitlicher Abfolge zu messen.
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Da die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten gleichermaßen für die Bemessung der Strafe wie für die Frage der Unterbringung von Bedeutung ist, kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
Pikart Ulsamer Maul
Schikora Foth