Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.09.1981 – 4 StR 417/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 417/81 BESCHLUSS / 3.9.
in der Strafsache
gegen
1. den Monteur Edgar_K aus Li dort geboren am 1959, 2, den Arbei onato P aus Is-
‚ dort geboren am 962,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. September 1981 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten im Fall II, 2 der Urteilsgründe (Ilona TW) verurteilt worden sind,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten KW und im Strafausspruch
gegen den Angeklagten Po
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt und gegen den Angeklagten Ki eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten FO eine Jugenästrafe von zwei Jahren sechs Monaten
verhängt. Außerdem hat es dem Angeklagten Ki die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und den Veräußerungserlös seines Pkw eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts,
1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und Einzelstrafaussprüche in den Fällen II, 1 (Heidi AI) und II, 3 (Monika ZEE) der Urteilsgründe richten, sind ihre verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben.
2. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II, 2 der Urteilsgründe wegen Entführung gegen den Willen der Entführten kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil es insoweit nach den bisherigen Feststellungen an dem gemäß § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Auch wenn der Aussage der Geschädigten Ilona | bei der Kriminalpolizei am 18. Juni 1980 deren Wille zur Straf-
verfolgung der Angeklagten zu en Landgericht meint, liegt damit noch antrag vor. Die am 15. August 1965 geborene Geschädigte war - und ist - noch nicht 18 Jahre alt, so daß gemäß
§ 77 Abs. 3 StGB nicht sie, sondern allein die gesetzlichen Vertreter einen . Strafantrag stellen konnten (BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Dreher/ Tröndle, StGB 40. Aufl., § 77 Rdn. 10; Lackner, StGB
14, Aufl., § 77 Anm. 4; Rudolphi in SK, 2. Aufl., § 77
ua ie ” ntnehmen wäre, wie das
ein wirksamer Straf-
Rdn 8, 9; Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 77 Rdn. 15,
23). Der vom Landgericht herangezogenen Fundstelle - Eser in Schönke/Schröder § 238 Rdn. 4 - ist keine gegenteilige
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Auffassung zu entnehmen. Dort wird ersichtlich nur -
wenn auch mißverständlich - darauf hingewiesen, daß die Eltern neben der Verletzten kein selbständiges Antragsrecht haben; die Regelung des § 77 Abs. 3 StGB bleibt davon jedoch unberührt (vgl. auch Horn in SK § 238 Rdn. 3; Dreher/Tröndle, 4O. Aufl., 8 238 Ran. 2).
Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung im Fall II, 2 der Urteilsgründe, da noch nicht geklärt ist, ob ein Strafantrag in Vollmacht der gesetzlichen Vertreter gestellt wurde und ob die Verletzung weiterer Strafvorschriften (u.a. § 132 StGB) in Betracht kommt. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Tatkomplex zum Nachteil Ilona TER sowie über den Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und den Strafausspruch gegen den Angeklagten Po zurückzuverweisen, Die Einzelstrafaussprüche gegen den Angeklagten KM in den Fällen II, 1 und II, 3 sowie die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten, da auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung im Fall II, 2 insoweit ausgewirkt hat.
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke