Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.09.1981 – 2 StR 472/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 472/81 BESCHLUSS 709.37

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Antonio 1 gem - - iii» aus RED, zeboren am EEE 1546 in RB/ RO % Spanien,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.

Die Annahme einer Fortsetzungstat wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach kaufte der Angeklagte - abgesehen vom Erwerb einer größeren Menge am 9. Oktober 1980 - seit etwa 1970 durchschnittlich einmal im Monat in Frankfurt am Main zur Deckung seines Eigenbedarfs für 200 bis 250 DM Haschisch, und zwar in der Regel etwa 25 g. Den Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht daraus abgeleitet, daß er von Anfang an "entschlossen" gewesen sei, "so lange wie möglich Haschi zum Eigenverbrauch zu erwerben und zu besitzen".

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sch

Ein solcher Entschluß begründet jedoch keinen Fort.- setzungszusammenhang; er ist zu allgemein und unbestimmt, um die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu erfüllen. Dieser muß so beschaffen sein, daß er die folgenden Teilakte der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung - auch nach Ort, Zeit und ungefährer Begehungsweise - im voraus umfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Beschluß vom 24, März 1981 - 5 StR 150/81 -). Daran fehlt es.

Der damit aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er dem Angeklagten hier zum Nachteil gereicht. Wäre sein schon 1970 begonnenes strafbares Tun nicht als Fortsetzungstat, sondern als eine Aufeinanderfolge selbständiger Taten zu werten, so müßte das Verfahren teilweise eingestellt werden: Zum einen schon deshalb, weil die Anklage vom 18. November 1980 nur die "seit ca. 2 Jahren" begangenen Taten des Angeklagten erfaßt, zum anderen aber auch im Hinblick darauf, daß die Verfolgung von Einzeltaten der hier in Rede stehenden Art aus der Zeit vor 1975 in jedem Falle verjährt ist (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BtNMG).

Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden; es ist möglich, daß weitere Feststellungen getroffen werden, die zur rechtsfehlerfreien Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs führen. Demgemäß war die Sache zurückzuverweisen,.

Bei der neuen Entscheidung wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, daß beim Erwerb von Betäubungsnmitteln zum Eigenverbrauch der anschließende Besitz gegenüber der

Begehungsform des Erwerbs zurücktritt und deshalb richt Gegenstand gesonderter Verurteilunr sein kann (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -; Urteil vom

30. September 1976 - 4 StR 198/76 - und Beschluß vom 29. April 1981 - 5 StR 187/81 -),

Mösil Miller Maier Theune Niemöller