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BGH Urteil vom 04.11.1981 – 2 StR 309/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I3

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 309/81 URTEIL rm.»

in der Strafsache

gegen Rolf Siegfried K ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am 1950 in FEED, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

ED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EHE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEHE aus zn

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte 00)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom

29. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Verurteilung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Dr. KB abgelehnt hat. Dr. KB war unter anderem als Zeuge dafür benannt worden, daß der Zeuge WED, Ger den Angeklagten in seinen Aussagen vom 8. und 14. Juli 1977 erheblich belastet hatte, während seiner Drogenabhängigkeit bis zum Spätsommer 1978 insbesondere in Entzugsphasen zum "Konfabulieren* geneigt habe. Die Situation des Zeugen habe sich während des Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik Kaufbeuren gebessert, und er sei heute glaubwürdiger als in den Jahren 1977/78. Diese Angaben könne der Zeuge Dr. KEG deswegen machen, weil er Ve in einem früheren Verfahren als Gutachter genau untersucht habe.

Das Gericht hat den Beweisamtrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, es handle sich in Wahrheit um einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit, der gemäß § 24h Abs. 4 Satz StPO abzulehnen sei, da das Gericht über genügende

eigene Sachkunde verfüge. Es sei vordringliche, oft hauptsächliche Aufgabe richterlicher Tätigkeit, die Glaubwürdigkeit - auch ehemals Betäubungsmittelabhängiger - zu beurteilen.

Diese Ablehnung ist fehlerhaft. Soweit Dr. Kg dafür benannt worden ist, bei der Beobachtung und Untersuchung des Zeugen WB in den Jahren 1977 und 1978 im Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren bestimmte, für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen bedeutsame Erkenntnisse gewonnen zu haben, wäre er nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge zu vernehmen gewesen. Ob VerEEEED in den Jahren 1977/78 wegen seiner durch starke Drogenabhängigkeit gekennzeichneten psychischen Verfassung besonders zum "Konfabulieren" neigte und ob sich sein psychischer Zustand später gebessert hat, konnte die Strafkammer nicht allein auf Grund ihrer Sachkunde für die Bewertung von Zeugenaussagen beurteilen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des genannten Beweisamtrags kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf die frühere Aussage des Zeugen WB, die er in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat (UA S. 14).

2. Die Sachrüge greift ebenfalls durch:

Die Annahme einer einzigen Fortsetzungstat wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht stellt dazu lediglich fest, der Angeklagte habe Ende 1972/Anfang 1973 den Entschluß gefaßt, sich zusätzliche Einkünfte durch den Verkauf von Haschisch und Heroin zur Deckung seines Lebensunterhalts und zur Finanzierung seines eigenen Rauschmittelkonsuns

03Permalink zu Rn. 03recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-04/2-str-309-81#rd_8

zu beschaffen. Er habe diesem Flan entsprechend in Rheinbach bei Bonn bis Mitte 1975 Heroin und Haschisch in nicht mehr feststellbaren Mengen verkauft, so an den Zeugen WEB 10 vis 100 g Heroin, an den Zeugen Z@&B viermai "Heroin für jeweils einen Schuß" und an den Zeugen HP "Haschisch in nicht mehr feststellbaren geringen Mengen sowie für einen

Schuß Heroin" (UA S. 12).

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat. Der allgemeine und unbestimmte Entschluß, mit Betäubungsmitteln zu handeln, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang, denn er umfaßt nicht im voraus bestimmte Teilakte einer geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Begehungsweise (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Beschluß vom 11. September 1981 - 2 StR 472/81).

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung dem Angeklagten hier zum Nachteil gereicht. Wäre das schon 1972 begonnene strafbare Tun nicht als eine einzige Fortsetzungstat, sondern als eine Aufeinanderfolge selbständiger Taten oder mehrerer Jeweils fortgesetzter Handlungen zu werten, so könnten einzelne Taten ver-Jährt sein. Das gilt Jedenfalls für die Fälle, in denen der Angeklagte Betäubungsmittel an eis» und Z@B verkauft haben soll. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß die Taten, soweit sie im Urteil noch hinreichend genau angegeben werden, in rechtsverjährter Zeit, z.B. bereits zu Beginn des Jahres 1973 begangen worden sind.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller