Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.08.1981 – 2 StR 451/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Br
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 451/81 BESCHLUSS BELZ
in der Strafsache
gegen
Askeri
E GE aus ‚ geboren am EEE 1555 in De / Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Br
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1981 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom
30. April 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme eines besonders schweren Falles zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, hat jedoch mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles begründet, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau tötete, weil diese ihn durch ein
Schimpfwort, die - allerdings unrichtige - Erklärung, er sei nicht der Vater des von ihr erwarteten Kindes, und die Ankündigung, sie wolle mit dem Kinde alleine leben, zum Zorn reizte,.
Dieses Verhalten der Ehefrau wird vom Landgericht unzureichend gewürdigt.
Im Ergebnis zu Recht wird allerdings das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob in den Äußerungen der Ehefrau eine schwere Beleidigung des Angeklagten zu sehen ist, denn der Angeklagte wurde nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt,
Jedoch hat das Gericht die Bedeutung der die Tat auslösenden Bemerkungen für die Beurteilung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt, nicht richtig erkannt. Es hält dem Angeklagten die Äußerungen seiner Ehefrau deswegen nicht zugute, weil sich die dadurch hervorgerufene Erregung mit Sicherheit nicht zu einem den Angeklagten entlastenden "Affektzustand" gesteigert habe. Mit dieser Feststellung und Bewertung hätte sich das Gericht aber nicht begnügen dürfen. Es bleibt bereits unklar, was es hier unter "einem den Angeklagten entlastenden Affektzustand" versteht, Das Landgericht wiederholt lediglich einen Begriff, den es im Rahnen der Erörterungen zu den §§ 20 und 21 StGB verwendet hat. Sollte das Gericht - was in diesen Zusammenhang naheliegt - damit meinen, daß die Voraussetzung des § 21 ohnehin nicht vorlagen, der Gemütszustand, in den der Angeklagte durch die Kränkung seiner Ehefrau geriet, aber auch sonst nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, so wäre diese Bewertung nicht hinreichend begründet und deswegen fehlerhaft,
-u- BI
Vor allem hat das Landgericht nicht beachtet, daß die dem Angeklagten zugefügten Kränkungen im Rahmen des § 212 StGB für die Beurteilung der Beweggründe und der Gesinnung des Angeklagten und damit für die Bewertung seiner Schuld von besonderer Bedeutung sein können. Dabei hätte folgendes berücksichtigt werden müssen: Auch wenn der Angeklagte die ihn kränkenden Äußerungen durch seine ständigen unberechtigten Zweifel an der ehelichen Treue seiner Frau und daran, ob er der Vater des erwartenden Kindes sei, letztlich selbst herausgefordert hatte, so kann ihn die Mitteilung, er sei tatsächlich nicht der Vater des Kindes, doch schwer gekränkt haben. Das Landgericht weist zwar darauf hin, daß die Erklärungen seiner Ehefrau ihn, der die Vaterschaft ohnehin bezweifelte, nicht mehr völlig unvorbereitet getroffen hätten, erörtert aber die naheliegende Möglichkeit nicht, daß der Angeklagte zusätzlich dadurch gekränkt worden sein kann, daß er annehmen mußte, seine Ehefrau habe ihn über längere Zeit hinweg belogen und durch die falsche Behauptung, er sei der Vater des erwartenden Kindes, dazu gebracht, ihn zu heiraten (vel. UAS, 5),
Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Schließlich geben die Erwägungen des Landgerichts am Ende der Urteilsgründe (UA S. 37) Anlaß zu dem vorsorglichen Hinweis, daß es für die Strafzumessung nicht von Bedeutung sein kann, welche Strafe das Gericht zu verhängen gehabt hätte, wenn es einen anderen, den Angeklagten stärker belastenden Tathergang hätte feststellen können.
VRiBGH Schumacher ist RiBCH Dr. Meyer ist in in Urlaub ortsabwesend Mösl Urlaub ortsabwesend und und kann daher nicht “no kann daher nicht unterunterschreiben, schreiben.
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Theune Niemöller