Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 21.08.1981 – 2 StR 342/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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35 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 342/81 BESCHLUSS MER? in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Jürgen L Ew aus "EEE GE, zevoren am EEE 1957 in VD / DDR,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

62

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

21. August 1981 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 1981 wird

1. die (tateinheitlich begangene) Urkundenfälschung ausgeschieden,

2. der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Nach Ausscheiden der Urkundenfälschung hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge nur insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als es das Landgericht entgegen § 4O Abs. 2 StGB unterlassen hat, für die drei Einzelgeldstrafen die Höhe der

Tagessätze zu bestimmen. Dessen bedarf es auch dann, wenn - wie hier - der Tatrichter gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StGB aus Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet; denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; BGH NJW 1979, 936). Das wäre bei den drei Einzelgeldstrafen infolge Fehlens der Tagessatzhöhe nicht möglich.

Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des BGH vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80 -).

Schumacher Mösl Meyer Maier Theune