Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.08.1981 – 1 StR 473/81

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 473/81 BESCHLUSS Ay

in der Strafsache

gegen

den Schmied Georg HP aus Sep, dort geboren am EEE 1547, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Pd

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. Mai 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung vorliegt und deshalb der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, gegebenenfalls gemildert nach §§ 23 Abs. 2,

49 Abs. 1 StGB, in Betracht kommt. Die Unterlassung dieser Prüfung versteht sich nicht

von selbst. Der Angeklagte ist wegen einschlägiger Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten. "Sein Geständnis zeugt von Schuldeinsicht". Die Tat selbst offenbart keine besonders nachhaltig verfolgte kriminelle Absicht. Eine Gefährdung von Menschen durch die mitgeführte Spielzeugpistole war nicht beabsichtigt und ob-Jektiv ausgeschlossen. Schaden ist nicht entstanden."

Dem tritt der Senat bei.

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