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BGH Beschluss vom 04.08.1981 – 1 StR 427/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 427/81 BESCHLUSS

Yy in der Strafsache

gegen

den Wirtschaftsprüfer Dr. Ernst N aus rg, geboren an EM 1915 in BED, zur Zeit in Haft,

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion 4.2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. August 1981 gemäß § 349 Abs 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. N3> wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Urteil diesen Angeklagten betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag vom 7. Juli 1981 wie folgt begründet:

"Der Angeklagte rügt unter anderen, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt habe, die in dem Beweisamtrag enthaltene Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, könne als wahr behandelt werden, tatsächlich aber diese Behauptung nicht als wahr behandelt, sondern das Gegenteil festgestellt habe. Die Rüge ist begründet.

Der Angeklagte hat sich u.a. wie folgt eingelassen (ua S. 55):

"Es sei die Idee Roberto Di gewesen, diese

Ansprüche gegen M-F@iiB nunmehr auf die 'narte Tour! einzutreiben. Er, Dr. NEW habe

jedoch nur gewußt, daß die Entsendung einer Delegation geplant gewesen sei, die durch hartes und empörtes Auftreten MEED-FBB verunsichern

sollte. Von geplanten Sprengstoffattentaten habe

er, Dr. N. nichts gewußt. Er habe davon erst

am 28. O4. 1980 bei den Verhandlungen in Bonn erfahren. Da habe er sich dann schon gedacht, daß dies auf

"> und VE Leute zurückzuführen sei."

Am 4, Verhandlungstag stellte der Angeklagte eine Reihe von Beweisamträgen. Die Beweisamträge IX und XI lauteten:

"IX Daß die Besprechung über die Details, wie vorgegangen werden sollte, zwischen Des und MED in Abwesenheit von NER erfolsts, daß Dominici Nb von diesem Plan nicht unterrichtete, vielmehr lediglich informierte, daß er eine Delegation der Käufer zu MEED-FgiiB unter Leitung MW schicken werde

Beweis: Roberto Din

rg CE XI Daß NEED erst nach dem versuchten Anschlag vom 2.4. von DER von dem Plan und 'Erfolg' des Anschlags unterrichtet wurde mit dem gleichzeitigen Bemerken, daß er nicht sicher sei, was genau geschehen sei, angeblich habe MB eine Bombe werfen lassen, die entgegen seiner - DEE ie zuch VB - Meinung von der Wirksamkeit des Sprengstoffs einen schweren Schaden angerichtet habe, daß N über den angeblich angerichteten

Schaden erschrocken war,

daß DEBB von sich aus erklärt hat, Men bei nächster Gelegenheit zu erklären, keinerlei Maßnahmen mehr zu ergreifen

Beweis: Roberto DD sowie Mitarbeiter Sg und Dog"

Die Strafkammer hat die Beweisamträge wie folgt beschieden:

"Die beantragten Beweiserhebungen über die Behauptungen gemäß Ziffer „.. IX ... XI ... werden abgelehnt, weil die dort behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden."

Hieran hat sich die Strafkammer nicht gehalten. Sie hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

UA S., 27:

"Als solche vorgesehene weitere Maßnahmen schwebten Dr. NED und Dei von Anfang an ein und notfalls auch. mehrere Sprengstoffanschläge vor, die allerdings nur einen nicht allzu erheblichen Sachschaden und keinesfalls einen Personenschaden anrichten sollten, Der Angeklagte Dr. NW, dem allein die entsprechenden Örtlichkeiten in Deutschland bekannt waren, schlug für einen solchen Anschlag, der einerseits einen kontrollierbaren Schaden anrichten, andererseits aber auch zum ausreichenden Beeindrucken von MP-NEB spekta-

kulär genug sein sollte, das Gut Res:

in SEP, Landkreis TED, vor."

VA Ss, 32/33:

"MOB suchte am Abend den in einer anderen geschäftlichen Angelegenheit ebenfalls in München weilenden und im Hotel 'Vier Jahreszeiten! abgestiegenen Angeklagten Dr. N auf und erstattete Bericht über seinen und 'seiner Männer! Besuch und Anruf bei MB-FD. “EB gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß nunmehr ein wichtiger Anfang für das weitere Vorgehen gemacht sei und daß jetzt bald der geplante zweite 'Schlag' (gemeint war, wie auch Dr. ng> wußte, der beabsichtigte Sprengstoffanschlag) folgen müsse."

UA S, 33/34:

In der Folgezeit vom 24.03. bis 31.03.1980 wurde in mehreren Telefongesprächen zwischen den wieder nach Italien zurückgekehrten Angeklagten Mg (San Remo) und Dr. N (Rom) die Ausführung des Bombenanschlags auf die Reithalle des Gutes Reichhausen in den Grundzügen beschlossen und von MED sie prompte Erledigung durch ihn und seine Leute zugesichert. Dr. NER, der darauf drang, daß die Aktion noch vor Ostern (Ostersonntag = 06.04.1980) stattfinden sollte, weil die Reise der italienischen Bombenleger im allgemeinen Reiseverkehr besser untergehen würde, versprach dem Angeklagten MB außer dem Spesenersatz noch einen Gewinnanteil in Höhe von 25 % der erfolgreich eingetriebenen Forderung."

Et

UA S. 57/58:

"Der Mitangeklagte Mg hat überzeugend und glaubwürdig dargetan, daß er von Dr. N, nachdem er im Büro DB für die 'Forderungs-. eintreibung' angeheuert worden war, über den angeblichen Anspruch gegen MD-F ei, über

den Gesamtplan des Vorgehens gegen MED - " über die Absichten Bomben zu legen sowie über den

vorgesehenen Tatort informiert worden war. MD hat des weiteren glaubhaft bekundet, wie Dr. N nach dem ersten Besuch der 'Delegation' in Reichhausen dem Vorschlag MgBB zugestimmt hat, nunmehr alsbald das erste Bombenattentat folgen

zu lassen und wie er, MB, anschließend aufgrund weiterer Telefongespräche mit Dr, nd» über dieses Thema nach Rom bestellt worden war,

um von dort aus die geplante Bombenaktion in die Wege zu leiten."

Die abgelehnten Beweisamträge dienten augenscheinlich der Stützung der Einiassung des Angeklagten Dr. NED, er habe von dem Plan, Sprengstoffattentate zu verüben, nichts gewußt. Damit dienten sie gleichzeitig der Widerlegung der Aussage des Mitangeklagten MW, auf die die Feststellung der Strafkammer gestützt ist, "daß der Angeklagte Dr. NEED entgegen seiner Einlassung von Anfang an über die 'Bombenpläne!' eingeweiht war und diese gebilligt und finanziell ermöglicht hat" (UA S. 57).

Die Beweisamträge durften nicht etwa auf das Verständnis beschränkt werden, daß es lediglich darum ging, ob der Angeklagte Dr. NED von DeiiB erst sehr spät unterrichtet worden ist, während es offen bleiben sollte, ob die Unterrichtung durch andere schon früher stattgefunden haben könnte oder Dr. N selbst der Initiator oder

Mitinitiator gewesen sein könnte, Da der Angeklagte

Dr. NW die Urheberschaft für die Planung der Sprengstoffattentate selbst bestritt, andererseits der Angeklagte MB das frühzeitige Wissen des Angeklagten Dr. N bekundete, konnte die Berufung auf das Zeugnis des DD und seiner Mitarbeiter, der einzigen in Betracht kommenden Mitwisser von der Planung der Attentate, nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte Dr. NEWb nicht nur von DB nicht frühzeitig, sondern überhaupt nicht vor Durchführung zumindest des ersten Anschlages unterrichtet worden ist und auch nichts davon gewußt hat, Nur bei

diesem Verständnis wird man der Interessenlage des Angeklagten Dr. NW, die für die Auslegung seiner Beweisamträge heranzuziehen ist (vgl. BGH MDR bei Holtz

78, 112), gerecht und nur bei diesem Verständnis war die Beweistatsache auch erheblich, was eine Voraussetzung für die Wahrunterstellung ist."

Die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zeigen einen Rechtsfehler auf, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann:

Die Wahrunterstellungen der Beweisbehauptungen in den Beweisamträgen IX und XI und - wie ebenfalls gerügt und in Vervollständigung der Ausführungen des Generalbundesanwalts zu ergänzen ist - im Beweisamtrag XII ("DEM hat zu keinem Zeitpunkt NEM von Verlauf des Gesprächs mit MB und/ oder Tomino CB unterrichtet, insbesondere also nicht darüber, daß er MOB vorgeschlagen hat, einen zweiten Versuch zu veranlassen") werden der vollen Tragweite dieser Beweisbehauptungen nicht gerecht. Es wird eine Einengung (auf Unterrichtungen durch Dip) vorgenommen, die dem aus dem Verteidigungsinteresse sich ergebenden Sinn und Zweck der Beweisamträge

AH

zuwiderläuft und eine entsprechende Klarstellung durch Befragung und Erklärungen des Antragstellers vorausgesetzt hätte (vgl. RG JW 1931, 2032 Nr. 21 mit Anm. von Alsberg; 1932, 245 Nr. 8; 1933, 452 Nr. 43 mit Anm. von Bohne; RG HRR 1939, 216; 1940, 841; BGH NJW 1959, 396 Nr. 18; 1968, 1293 Nr. 15). Ohne solche die Einengung rechtfertigende Klarstellung kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Wahrunterstellung der Beweisbehauptungen die vom Antragsteller gewünschten Folgerungen nicht nach sich ziehen müsse, weil die Möglichkeit, daß sie im Falle

der Beweiserhebung gezogen würden, nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH

NJW 1959, 396 Nr. 18; 1961, 2069, 2070; BGH, Beschl. vom 15. April 1980 - 5 StR 193/80 - bei Holtz MDR 1980, 631; Mannheim JW 1927, 388, 390).

Falls die Beweisamträge wiederum gestellt werden, wird das neue Tatgericht nur durch Beweiserhebung die volle Freiheit der Beweiswürdigung gewinnen können. Eine Beweiserhebung kommt allerdings nur in Frage, wenn die benannten Zeugen erreichbar sind. Nach Sach- und Beweislage geht es wohl um die Erreichbarkeit für das erkennende Gericht (vgl. dazu BGHSt 13, 300, 302;

BGH GA 1971, 85; BGH MDR 1979, 597; BGH, Urt. vom

415. Mai 1979 - 5 StR 746/78 - bei Holtz MDR 1979, 807 sowie BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1980 - 5 StR 716/79 - und vom 21. Januar 1981 - 2 StR 693/80 -, wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 456 und 1981, 456). Sind die Zeugen nicht erreichbar, greift der Ablehungsgrund der Unerreichbarkeit Platz.

Pikart Woesner Herdegen

Maul Schikora