Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 05.03.1979 – 5 StR 716/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR _716/79 A
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm E GR zus SW /St CO (Schweiz), geboren am EB 1935 in Sch St. (Schweiz),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
wegen Betruges u.a.
nol
Der ».Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöruns; dcs QMeneralbundesanwalts in der Sitzung von 8.Januar 1980 nach § 349 Abs.4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs.3 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Landgericht den Beweisamtrag des Angeklagten, die in der Schweiz lebenden Zeugen Tg EB. ci, FEED, Sch uns RE zu vernehmen, abgelehnt hat. Es hat die geladenen, aber in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen als unerreichbar angesehen, weil keine Aussicht bestände, daß sie in absehbarer Zeit erscheinen werden, es ihre zwangsweise Vorführung nicht anordnen könne und zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ihre unmittelbare Vernehmung durch das Gericht unerläßlich sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein sich im Ausland an einem
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bekannten Ort .ufnaitender Zeuge #15 wierreichbar „iıt, falls nur seine Vermehamung in der Hauptverhandlun,, zur Eriorscnung der Wahrhr it, beizuirage:. vermag, aber nicht herbeigsführt werden kaın (BUN5t 13,300,302; BGH GA 1965,709,210; BCH bei Holtz ML 1379,807). Voraussstzung ist aber, daß aer Tatrichter zuvor die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Auch ein im Ausland lebender Zeuge ist nur unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NJW 1953,1522; NJW 1979,1788).
Daran fehlt es hier. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Landgericht es bei der Ladung der im Beweisamtrag genannten Zeugen - anders als bei den von Amts wegen geladenen Zeugen - unterlassen hat, diese auf Art.12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbK) vom 20.April 1959 (BGBl 1964 II 1386) hinzuweisen. Diese Bestimmung gewährt den als Zeugen geladenen Personen ein zeitlich befristetes freies Geleit, das für Ihre Entscheidung, ob sie der Ladung folgen sollen, unter Umständen Bedeutung haben kann (BGH NJW 1979,1788). Hier handelte es sich um Angestellte
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des Angeklüsten oder u:; Personen, die mit dessen Firmen eng -usammenarbeiteten. sie können an den strafbaren Handlungen des Angeklagten beteiligt gewesen sein.
Auf diesem kechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
Herrmann Fleischmann Schuster
ruhrmann Niepel