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BGH Beschluss vom 21.01.1981 – 2 StR 693/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 693/80 BESCHLUSS 7.1.89

in der Strafsache

gegen den Kaufmann Purcival W WB, in der Bundesrepublik

Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 19532 in PB /Surinam, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden, Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision hat Erfolg. Mehrere Verfahrensbeschwerden sind begründet.

1. Vom Angeklagten war die Ladung und Vernehmung des in den Niederlanden wohnhaften Zeugen Robby Roy N vor dem Prozeßgericht beantragt worden, um zu beweisen, daß die Belastungszeugen Nee und var H@WEB die Unwahrheit gesagt hätten. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, weil gegen ihn ein Haftbefehl eines deutschen Gerichts vorliege und er deshalb hier mit seiner sofortigen Festnahme rechnen müsse.

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Diese Ablehnung war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer

hat übersehen, daß gemäß Art. 12 des - bereits damals für die Niederlanden und die Bundesrepublik Deutschland geltenden - Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbK) vom 20. April 1959 (BGBl 1964 II S. 1386 ff) der Zeuge wegen "Handlungen oder Verurteilungen" aus der Zeit vor seiner Abreise aus den Niederlanden in der Bundesrepublik Deutschland nicht hätte verfolgt werden dürfen. Das freie Geleit hätte

erst 15 Tage nach seiner Vernehmung geendet.

Die gleichen Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Vernehmung des Zeugen Johann Reinier WEB abgelehnt hat.

2. Der Angeklagte hatte weiter beantragt, in den Niederlanden die Zeugen Renwich WEB, cu, ob und ZU zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht zu laden, hilfsweise die drei letztgenannten Zeugen in den Niederlanden kommissarisch vernehmen zu lassen. Durch diese Zeugen wollte er beweisen, daß die Aussagen des Belastungszeugen van HB unzutreffend seien. Die Strafkammer hat die Beweisamträge mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel, ihre Vernehmung durch das erkennende Gericht erscheine nur dann sinnvoll, wenn sie dem in den Niederlanden in Haft befindlichen Zeugen van Halen gegenübergestellt werden könnten; ein hierfür erforderliches Überstellungsverfahren sei in absehbarer Zeit nicht durchführbar und stehe "bei Abwägung der in das Wissen der Zeugen gestellten Bekundungen, die nicht den Tatvorwurf betreffen würden, für die erschöpfende Sachaufklärung und unter Berücksichtigung" der Pflicht zur Beschleunigung des Ver-

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fahrens außer Verhältnis; eine kommissarische Vernehmung der Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen van HOME in den Niederlanden sei nicht möglich, da die für den Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden maßgebenden Verträge, Vereinbarungen und Abkommen eine solche Rechtshilfehandlung nicht vorsehen würden; insoweit seien die Zeugen unerreichbar. Die oben wörtlich wiedergegebene Formulierung ist lediglich in dem Beschluß, der die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin OD betrifft, nicht enthalten.

Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht gegen die Ablehnung dieser Beweisamträge. Sie ist im Zusammenhang mit der Ablehnung weiterer Beweisamträge zu sehen, durch die der Angeklagte den Beweis führen wollte, daß der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer auf Bitten der Vorsitzenden der 1, großen Strafkammer mit dem zuständigen Untersuchungsrichter in Arnheim über eine Gegenüberstellung eines bei der 1. großen Strafkammer Angeklagten mit dem Zeugen van HB verhandelt und jener Untersuchungsrichter die Gegenüberstellung genehmigt habe, somit eine Gegenüberstellung bei dem zuständigen Rechtshilfegericht ohne Jegliche Schwierigkeiten und ohne zeitliche Verzögerung möglich sei. Die Strafkammer hat die Anträge mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, das Beweisthema habe ausschließlich eine dem Rechtshilferecht zugehörige Rechtsfrage zum Gegenstand; im übrigen handle es sich bei dem Verfahren vor der 1. großen Strafkammer um ein rechtlich und tatsächlich anders gelagertes Verfahren. Entgegen der Auffassung der erkennenden Strafkammer war durch die Anträge eine Tatsache unter Beweis gestellt worden. Angesichts dieser Beweisamträge genügte die Begründung, das Überstellungs-

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verfahren sei in absehbarer Zeit undurchführbar, nicht zur Ablehnung der auf Vernehmung der niederländischen Zeugen gerichteten Beweisamträge. Die Strafkammer hätte näher darlegen müssen, durch welche Umstände eine alsbaldige | Gegenüberstellung ausgeschlossen wär. Dessen bedurfte | es um so mehr, als nach Art. 44 Abs. 1 EuRHÜbK ein Häftling, dessen persönliches Erscheinen als Zeuge oder zur Gegenüberstellung der ersuchende Staat verlangt, tinnerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist" zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt wird, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Davon ‚abgesehen war auch die zusätzliche Begründung, die in das Wissen der Zeugen gestellten Bekundungen würden nicht den Tatvorwurf betreffen, unrichtig. Der Angeklagte hatte die Zeugen Renwich vo und Hogib unter anderem dafür benannt, daß er mit dem Heroinhandel nichts zu tun gehabt habe. Das Beweisthema, über das der Zeuge ZUEB | aussagen sollte, betraf den Fall II 2 der Urteilsgründe.

Schließlich entspricht die Auffassung der Strafkammer, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden geltenden Rechtsnormen würden einer kommissarischen Vernehmung der Zeugen und der Gegenüberstellung mit dem Zeugen var HER entgegenstehen, nicht der wirklichen Rechtslage. In Art. 4 Abs. 1 EuRHÜbK haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander "soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten". Wenn Art. 11 Abs. 1 EuRHÜbK sogar die zeitweilige Überstellung eines Häftlings in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zum Zwecke seiner Vernehmung und Gegenüberstellung zuäßt, fehlt jeglicher sachliche Grund für die Annahme,

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daß die Vernehmung und Gegenüberstellung des Zeugen im ersuchten Staat - trotz jener generellen Rechtshilfeverpflichtung - ausgeschlossen ist.

3. Die somit fehlerhafte Ablehnung der Beweisamträge erfordert die Aufhebung des Urteils.

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller