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BGH Urteil vom 09.07.1981 – 4 StR 222/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 222/81 | URTEIL in der Strafsache gegen

den Fuger Alfred Günter de la Cm seborener Hui,

aus Ha@& geboren am HE irn DEEEmmm-HO@E, zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dein,

wegen schwerer Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke

| als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär eugukkmn

in der Verhandlung,

Justizangestellter bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Pa

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1980

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels,

einschließlich der dem Nebenkläger in dieser Instanz erwachsenen Auslagen, zu tragen.

Von Rechts wegen

%

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß der Angeklagte seinem Opfer Wilfried KAMM mit Verletzungsvorsatz einen messerähnlichen Gegenstand mit einer ca. 12,2 cm langen Klinge mit einer wuchtigen Bewegung in den Rücken gestoßen und dadurch Rückenmarksverletzungen des Opfers herbeigeführt hat, die eine dauernde Teillähmung bewirkten (UA 21, 44). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, rechtfertigen die Verurteilung aus § 224 StGB.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Schwurgerichtskammer geht zunächst von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Sie prüft dann, ob wegen der von ihr angenommenen alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) die Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB besteht, und bejaht dies. Zutreffend kommt sie dadurch zu einem Strafrahmen, der von drei Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis zu drei Jahren neun Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) reicht. Erst nach Darlegung der Strafzumessungsgründe im engeren Sinne lehnt sie die Annahme eines minder schweren Falles gemäß

§ 224 Abs. 2 StGB ab. Hierbei wird allerdings nicht deutlich, ob sich die Schwurgerichtskammer darüber klar war, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein schon hätte Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein können. Diese Unklarheit stellt hier jedoch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler dar, da der nach §§ 21, 49 StGB ge-

‘ milderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger war, als derjenige des § 224 Abs. 2 StGB. Die erhöhte Mindeststrafe von drei Monaten bei dem vom Tatrichter zugrunde gelegten Strafrahmen hatte auf die Strafhöhe

von drei Jahren ersichtlich keinen Einfluß; denn das Schwurgericht hat die Tat zutreffend dem oberen Schuldbereich zugeordnet (UA 47).

b) Auch im übrigen enthalten die Ausführungen zur Strafbemessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß eine strafschärfende Verwertung von Umständen, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dann unzulässig ist, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Schwurgerichtskammer hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des von ihr gewählten Strafrahmens unter anderem folgende

Erwägungen angestellt (UA 46): "Der bisher nicht als Gewalttäter vorbestrafte Angeklagte hat zwar in früheren Jahren vornehmlich aus gesundheitlichen Gründen seine 'Arbeits- und Ausbildungsstellen aufgeben müssen; ohne ersichtlich gravierenden Anlaß hat er

es jedoch seit 1978 weitgehend vorgezogen, von den Einkünften seiner Ehefrau zu leben und den Plan, sich in einem grundsätzlich lukrativen Handwerksberuf wie-

der selbständig zu machen, nicht erkennbar verfolgt..,."

Sie hat damit allgemein die Tatsachen kurz zusamnmengefaßt, die ihrer Auffassung nach der Tat ihr Gepräge geben und die für die Bewertung der Person des Angeklagten von Bedeutung sind. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angeführte Erwägung besagt auch nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daß der Angeklagte nichts zum Familienunterhalt beitrage und daß der Tatrichter deshalb auch hätte in Rechnung stellen müssen, daß der Angeklagte als Hausmann tätig gewesen sei. Das Schwurgericht hat lediglich dargetan, daß der Angeklagte weitgehend von den Einkünften seiner Ehefrau gelebt habe, seit er den Plan, sich auf einen neuen Handwerksberuf umschulen zu lassen, nicht mehr weiterverfolgt habe. Dafür, daß das Tatgericht dabei die gleich zu wertende Tätigkeit des Angeklagten im Haushalt übersehen und möglicherweise strafschärfend berücksichtigt habe, er habe auf Kosten seiner Frau gelebt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die - weiteren - Strafzumessungserwägungen lassen vielmehr eindeutig erkennen, daß das Gericht sich bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe

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bemüht hat, die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Sat 2 StGB). | | | |

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen. u

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydüke

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