Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.07.1981 – 2 StR 378/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 378/81 BESCHLUSS

ar u DE

in der Strafsache gegen

den Eisenflechter Walter Helmut B aus Te, geboren am EB 1945 in E Krs. OB,

zur Zeit in Strafhaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Y

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) gegen das am 1. Dezember 1980 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil war mit dem 8. Dezember 1980 abgelaufen, ohne daß der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte.

Sein Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, ist verspätet gestellt und deshalb unzulässig.

Der Wiedereinsetzungsamtrag muß binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, das der Vornahme der fristgebundenen Handlung im Wege stand (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist nicht geschehen.

An der Revisionseinlegung will der Angeklagte dadurch gehindert gewesen sein, daß er glaubte, seine Verteidigerin werde das Urteil rechtzeitig anfechten, nachdem er - wie er vorträgt - am 2. Dezember 1980 Frau Elke HB beauftragt hatte, seiner Verteidigerin auszurichten, sie solle Revision einlegen. Wie sich aus seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 1980 (Bl. 68 d.A.) ergibt, wußte der Angeklagte aber bereits an diesem Tage, daß seine Verteidigerin das Urteil nicht angefochten hatte und die Revision auch nicht mehr rechtzeitig einlegen werde. Damit war das Hindernis weggefallen, so daß die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrages zu laufen begann. Diese Frist hat der Angeklagte versäumt. Der von seinem jetzigen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. März 1994 gestellte Wiedereinsetzungsamtrag war deshalb ebenso zu verwerfen wie die gleichzeitig eingelegte Revision.

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller