Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 19.12.1984 – 2 StR 644/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 644/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Durmus D aus We - DEE , geboren am 1 in CE (Türkei), zur Zeit in Untersuttgffigshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen
haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin er als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Em aus FısEEEENEEE GE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AFT
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Hüseyin Ci als Zeugen beantragt. Bei diesem handelt es sich um das Tatopfer, dem der Angeklagte nach den Feststellungen mit Tötungsvorsatz
drei Messerstiche in die Brust und den linken Oberarm versetzt hatte. Der Zeuge wurde unter anderem zum Beweis dafür benannt,
"daß er am Tattag ein Messer mit sich führte, nach diesem Messer gegriffen hat und er den Mitangeklagten BB an der Brust verletzt hatte."
Der Zeuge, ein türkischer Staatsangehöriger, war vor der am 25. April 1984 beginnenden Hauptverhandlung zur Ableistung des Wehrdienstes in sein Heimatland zurückgekehrt. Seine Anschrift war bekannt. Die Staatsanwaltschaft hatte am 30. März 1984 durch
ein an das Bundeskriminalamt gerichtetes Fernschreiben versucht, ihn durch Einschaltung von Interpol Istanbul zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen und in diesem Fernschreiben unter anderem aufgeführt:
"ich bitte, interpol istanbul zu veranlassen, den Zeugen hüseyin ce» für den 25.4.1984 um 11 uhr, landgericht mainz, saal 201 zu laden - die erstattung der reisekosten des zeugen nach maßgabe der deutschen gesetze wird zugesichert.
außerdem sollte interpol istanbul gebeten werden, sich bei der militärischen einheit des hüseyin ce dafür zu verwenden, daß der zeuge für reise und termin beurlaubt wird."
Am 24. April 1984 gab das Bundeskriminalamt der Staatsanwaltschaft das Ergebnis seiner Bemühungen um die Ladung des Zeugen mit folgendem Fernschreiben bekannt:
"interpol ankara hat mit funkspruch von 20.4.84 mitgeteilt:
betr.: zeugenvorladung hüseyin ci.
wir teilen mit, daß der genannte angab, er könne sich nicht in die bundesrepublik deutschland als zeuge begeben."
Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen CE lehnte die Strafkammer ab, weil der Zeuge unerreichbar sei, und führte zur Begründung aus:
"Im Hinblick aus dem Inhalt der Beweisaufnahme, bei der die Beteiligten teilweise anwesend waren, jedoch im Widerspruch stehen zu den bisherigen Aussagen, käme es darauf an, den Zeugen persönlich vor dem Gericht zu hören. Das ist nicht möglich, da der Zeuge nicht bereit ist, nach Deutschland zu kommen."
Diese Ablehnung war fehlerhaft. Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung
des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NJW 1979, 1788; GA 1980, 355 = bei Holtz MDR 1980, 456; BGH Strafverteidiger 1981, 5, 602). Daran fehlt es hier.
Hüseyin CB war als das Tatopfer ein besonders wichtiger Zeuge. Beim Nachweis der vom Verteidiger unter Beweis gestellten Tatsache könnte die Tat des Angeklagten in wesentlich milderem Licht erscheinen. Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer nicht mit dem Versuch zufriedengeben, den Zeugen durch Einschaltung von Polizeidienststellen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen, zumal seine Vernehmung auch deshalb angezeigt war, weil er ausweislich der Niederschrift vom 11. Oktober 1983 vor der Polizei angegeben hatte, einen der Messerstiche habe ihm nicht der Angeklagte, sondern Hüseyin Egg» zugefügt (Bl. 154 - 156 d.A.). Auch der Umstand, daß die Beweisaufnahme, bei der auch der Kriminalbeante gehört wurde, der den Geschädigten polizeilich vernommen hatte, keine Anhaltspunkte für den Einsatz eines Messers durch den Geschädigten erbracht hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Mitteilung im Fernschreiben vom 24. April 1984, der Zeuge habe angegeben, er "könne sich nicht in die Bundesrepublik Deutschland als Zeuge begeben!", ist nicht zu entnehmen, daß er auch einer förmlichen Ladung durch das Gericht nicht Folge leisten werde, da eine Begründung für diese
PG
Angabe nicht mitgeteilt wurde. Die Strafkammer war daher gehalten, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe unter Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach Art. 12 Abs, 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zur Hauptverhandlung zu laden (vgl. BGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH, Urteile vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 - und vom 3. Februar 1982 - 2 StR 500/81 -; sowie Beschluß vom 24, September 1982 - 2 StR 528/82).
Auf der fehlerhaften Ablehnung des genannten Beweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Bedeutung des Zeugen und des Beweisthemas verwiesen. Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils macht ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
daß auch die weiteren Verfahrensrügen zum Teil begründet erscheinen. So begegnet zum Beispiel die Ablehnung
des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen Er» rechtlichen Bedenken.
RiBGH B. Maier ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben
Mösil Meyer Mösl
Theune Gollwitzer