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BGH Urteil vom 03.06.1981 – 2 StR 158/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 153/81 URTEIL

-. [ap 2.0 €

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gyula K EB zus TEE, geboren am GE 19:5 ir U / Ungarn,

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u. a.

/3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der uitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt (a als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte wm

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Dezember 1980 teilweise geändert und neu gefaßt wie folgt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in Trier vom 30, Juli 1980 wird aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Nötigung unter

a) Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Trier vom 7. November 1975 - 3 KLs

5/75 - II 9/75 - und des Landgerichts München I vom 25. August 1977 - 6 KLs 314 Js 13285/76 - und

b) Einbeziehung der den aufgelösten und damit weggefallenen Gesamtfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Jedoch werden Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - in Trier nicht erhoben.

Angewendete Vorschriften: 88 240, 153, 52, 26 StGB

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe: Een:

I. In der Nacht vom 14, zum 15. Juli 1974 wurden aus einem Geschäft in Luxemburg Teppiche gestohlen. Der Ange-

klagte war entweder selbst am Diebstahl beteiligt oder hat zwei der Teppiche durch Hehlerei an sich gebracht. Er ist deshalb rechtskräftig verurteilt.

Nach dem Diebstahl erklärte der Angeklagte der damals mit ihm befreundeten Mitangeklagten SCHERE ; er könne wegen eines Teppichkaufs in Schwierigkeiten kommen. Sie solle aussagen, daß er vor kurzer Zeit Teppiche von Zigeunern ordnungsgemäß gekauft habe; sie selbst habe ihm dazu noch ein Darlehen von 10 000 DM gegeben. Als sich die Zeugin weigerte, die Unwahrheit zu sagen, setzte ihr der Angeklagte vom Jahr 1974 an bis vor Beginn der gegen ihn im Jahr 1975 durchgeführten Hauptverhandlung zu, seinem Willen zu entsprechen. Er wurde tätlich und schlug sie; auch drohte er ihr, falls sie die gewünschten Angaben nicht mache, werde ihrem Kind möglicherweise etwas passieren. "Sie wisse, was ihr blühe". Unter dem Eindruck der Drohung machte Frau SB in der Hauptverhandlung als Zeugin die gewünschte Aussage. Sie wurde vereidigt.

II. Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht - Schöffengericht - in Trier Anklage erhoben. Dieses Gericht hat das Hauptverfahren eröffnet und den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung stellte das Landgericht fest, daß dem Amtsgericht zur Zeit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Trier vom 7. November 1975 und ein Urteil des Landgerichts München I vom 25. August 1977 vorlagen, aus deren Einzelstrafen mit der vom Amtsgericht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen. Da die Strafkompetenz des Amtsgerichts (§ 24 GVG) für die Bildung dieser Gesamtstrafe nicht ausreichte, hat

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die Kammer ausdrücklich nicht als Berufungs-, sondern als erstinstanzliches Gericht entschieden und folgendes Urteil erlassen:

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen ihn wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 7.11.1975 - 23 VRs 304/76 StA Trier - erkannten Einzelfreiheitsstrafen von

7 Monaten und 9 Monaten und unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil der Strafkamner des Landgerichts München I vom 25.8.1977 erkannten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6& Monaten erkannt wird,

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, mit Verfahrensund Sachrügen begründete Revision des Angeklagten führt zur Neufassung des Urteilsspruchs und Abänderung der Kostenentscheidung; im übrigen bleibt sie erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Rüge, daß es "an einem ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluß der erkennenden Strafkammer" fehle, ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die bei ihm erhobene Anklage durch Beschluß vom 26. März 1980 zugelassen (Bd. I S. 189 d.A.). Dieser rechtsfehlerfrei zustandegekommene Er-Öffnungsbeschluß ist Grundlage des Verfahrens bis zu seinen Abschluß. Daran ändert nichts, daß die Zuständigkeit von der Berufungskamner auf die erstinstanzliche Strafkammer des Landgerichts übergegangen ist (vgl. BGHSt 21, 245, 247;

21, 229).

b) Die Revision macht geltend, daß der Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verkündet habe, nach dem schriftlichen Urteil aber eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt worden sei. Der daraus gefolgerte Widerspruch liegt indessen nicht vor.

Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist zwar zunächst bei der Verlesung des Urteilstenors eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angegeben worden. "Noch während der Begründung des Urteils" wurde jedoch der Fehler sowohl vom Vorsitzenden wie auch vom Berichterstatter bemerkt und daraufhin der Urteilstenor dem Beratungsergebnis entsprechend dahingehend berichtigt, daß die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate betrage. Dem Angeklagten wurde damit in zulässiger Form die zutreffende, mit dem schriftlichen Urteil übereinstimmende Strafe auch mündlich eröffnet (vgl. BGHSt 25, 333).

c) In der Anklageschrift (Bd. I S. 175 d.A.) wird dem Angeklagten vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Handlungen "in Trier am 2.10.1975 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor im Jahr 1975" begangen zu haben. Das Urteil legt den Beginn seiner - im Jahr 1975 in gleicher Art weitergeführten - Handlungen bereits in das Jahr 1974. Die Revision beanstandet, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Hinweis auf die Änderung des Zeitraums gegeben worden ist (§ 265 StPO). Auch diese Rüge bleibt erfolglos.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob auch dann, wenn für dieselbe Tat im Urteil nur ein größerer als der im Er-

öffnungsbeschluß angegebene Zeitraum festgestellt wird, stets ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich ist (vgl. BGHSt

19, 88). Hier jedenfalls scheitert die Rüge schon daran,

daß auf dem Fehlen des Hinweises das Urteil nicht beruhen kann.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er zu keiner Zeit im Sinne von Anklage und Eröffnungsbeschluß auf die Zeugin SB eingewirkt habe; vielmehr sei diese mit dem Anerbieten an ihn herangetreten, zu seinen Gunsten entlastende Angaben zu machen (UA S. 13/14). Anders hätte er sich auch dann nicht verteidigen können, wenn ihm von vornherein zur Last gelegt worden wäre, nicht nur im Jahr 1975, sondern auch bereits im Jahr 1974 durch Tätlichkeiten und Drohungen auf die Zeugin eingewirkt zu haben. Auch die Revision trägt nicht vor, wie anders sich der Angeklagte eingelassen und verteidigt hätte, wenn ihm in der Hauptverhandlung der vermißte Hinweis gegeben worden wäre,

2. Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt zu Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere sind die Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer teilt die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände mit.

Zu ändern war indessen die Kostenentscheidung dahin, daß Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Trier erwachsen sind, nicht erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG). Für die Überbürdung auch der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 23. Aufl. Rdnr. 16 zu § 465).

Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Kostenbeschwerde.

3. Die Strafkammer hat es, wie sie im Urteil (UA S. 3) ausführt, versehentlich unterlassen, das Urteil des Antsgerichts Trier vom 30. Juli 1980 gemäß § 328 Abs. 3 StPO ausdrücklich aufzuheben. Diese Aufhebung, der hier nur noch klarstellende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 21, 229, 230; 21, 245), hat der Senat nachgeholt und zugleich das Urteil als erstinstanzliche Entscheidung neu gefaßt (vgl. auch BGHSt 12, 99).

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller