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BGH Beschluss vom 14.05.1981 – 4 StR 179/81

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 179/81 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Ulrich Mm EB zus zw, geboren an u 1937 in SE (Schaum)

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben unter Aufrechterhaltung der zum Tatgeschehen (räuberischer Kaufhausdiebstahl vom 25. August 1979) getroffenen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat hinsichtlich des Maßregelausspruches Erfolg.

Soweit die Revision sich gegen die Feststellung und rechtliche Würdigung des eigentlichen Tatgeschehens wendet, ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 1981 ausgeführt hat, unbegründet. Die Anordnung nach § 63 StGB kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines die Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Die Annahme der Strafkammer, dies sei bei dem Beschuldigten der Fall, wird von den Feststellungen nicht getragen.

In der Zeit von Juni 1961 bis Februar 1977 beging der Beschuldigte eine Reihe von teils versuchten, teils vollendeten Einbruch- und Einsteigediebstählen. Der Wert der jeweiligen Tatbeute lag zwischen 30 000 DM (1961) und 148,50 DM (1977). Bei einer Tat (1963) führte der Beschuldigte eine scharf geladene Schußwaffe mit sich, bei einer anderen (1967) bedrohte er zwei Personen mit einer solchen Waffe. Bei einer Tat (1972) entwendete er ein Schnellfeuerselbstladegewehr. Wegen dieser Taten verbüßte der Beschuldigte Freiheitsstrafen unterschiedlicher Dauer, zuletzt bis zum

5. April 1979.

Am 25. August 1979 entwendete der Beschuldigte in einem Kaufhaus ein Taschenbuch und einen Gegenstand aus einem Ständer mit Büroartikeln im Gesamtwert von höchstens 20 DM. Als er von einem Kaufhausdetektiv gestellt wurde, riß er sich gewaltsam los und flüchtete. Hinsichtlich dieser letzten Tat wurde erstmals festgestellt, daß der Beschuldigte "bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung - nämlich auf Grund eines psychotischen Krankheitsprozesses - unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, insbesondere aber unfähig war, nach dieser eventuellen Einsicht zu handeln (§ 20 StGB)" (UA 10). Dieser Formulierung in den Gründen des angefochtenen Urteils ent-

nimmt der Senat, daß die Strafkammer zwar nicht die Ein-. sichtsfähigkeit ("eventuell"), wohl aber die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten mit Sicherheit verneinen wollte. In diesem Verständnis ist die getroffene Feststellung nicht zu beanstanden.

Da der zuletzt begangene Diebstahl - trotz Verwirklichung des § 252 StGB - keine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB darstellt, wie auch die Strafkammer nicht verkennt (UA 11), kommt die Unterbringung nur in Betracht, wenn entweder schon die früheren, erheblichen Straftaten Folge der krankhaften seelischen Störung waren oder andere Umstände die Erwartung begründen, der Beschuldigte werde in Zukunft infolge seines Zustandes schwerere Taten begehen. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Ob bereits die früheren, über zwei Jahre (UA 8) zurückliegenden Taten Folgen der - damals noch unerkannten - krankhaften seelischen Störung waren, wird nicht erörtert. Der Aussage, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte "in Zukunft, wie auch

früher, infolge seiner fatalen Affektverödung und ausgeprägten Neigung zu impulsivem, triebhaftem Handeln erneut Einbruchdiebstähle mit erheblicher Beute begehen und dabei ein erheblich größeres Ausmaß an Gewalt als bei der jetzigen Tat anwenden" werde (UA 11), fehlt eine Begründung durch konkrete Darlegungen.

RiBGH Dr.Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert

Salger Hürxthal Salger

Ruß Engelhardt