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BGH Urteil vom 12.05.1981 – 5 StR 188/81

5. Strafsenat

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5_StR_ 188/81

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Maurer Werner B EB aus Schu:

dort geboren am iS 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlicher Brandstiftung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8.September 1980 wird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in das psychiatrische Landeskrankenhaus Schleswig angeordnet. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Auf der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls trifft es zwar zu, daß ein Zeuge Hg in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge gehört worden ist. Die in den Urteilsgründen bei der Brandstiftung am 6.Juli 1979 als Gegenstand seiner Bekundungen wiedergegebenen Umstände haben jedoch ersichtlich keinen Einfluß auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch gehabt.

2. Die weiteren Rügen einer Verletzung des § 261 StPO gehen schon deshalb fehl, weil die Zeugen CEB-SiEB und CE nach dem Sitzungsprotokoll vernommen worden sind. Auf die Zeitangaben über ihr Erscheinen und ihre Entlassung in dem Sitzungsprotokoll kann sich die Revision zum Beweis für die behauptete Verfahrensverletzung nicht stützen. Ihnen fehlt wegen ihrer Widersprüchlichkeit die Beweiskraft des § 274 StPO (BGHSt 16,306,308).

3. Die Rüge, das Landgericht habe sich an eine bei der Ablehnung eines Beweisamtrages zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. Das Landgericht äußert sich in den Urteilsgründen zwar nicht zu der unter Beweis gestellten Behauptung. Es setzt sich aber nicht zuihr in Widerspruch.

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MV

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Das genügt. Welche Schlüsse der Tatrichter aus der von ihm als wahr unterstellten Tatsache zieht, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit ihr auseinanderzusetzen

(BGH LM Nr.5 zu § 244 Abs.3 StPO; Urteil vom 19.Juli 1977 - 5 StR 278-279/77).

4. Ob dem Staatsanwalt Gelegenheit gegeben worden ist, seine Schlußanträge zu wiederholen, nachdem das Landgericht auf Antrag des Verteidigers wieder in die Beweisaufnahme eingetreten war, kann dahinstehen. Das Urteil könnte auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Staatsanwalt seine Anträge geändert hätte, nachdem das Landgericht den Beweisamtrag des Angeklagten zurückgewiesen hatte.

5. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die angegebenen Beweismittel seien ungeeignet, kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB nicht auf eine fehlende Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern darauf gestützt, daß der bei dem Angeklagten festgestellte "Defekt aus dem Kreis epileptischer Erkrankungen" in Verbindung mit Alkoholgenuß ihn jederzeit dazu bringen kann, weitere Brandstiftungen zu begehen (UA S.11).

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang geprüft. Es 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision gegen die Nichtanwendung des § 20 3tGB vorbringt, berücksichtigt nicht die von dem Landgericht getroffenen Fest-

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stellungen. An sie ist das Revisionsgericht gebunden. Danach ist die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten

auf Grund der bei ihm festgestellten krankhaft seelischen Störung aus dem Kreis der epileptischen Erkrankungen in Verbindung mit dem jeweils vor der Tat genossenen Alkohol nur erheblich vermindert und nicht ausgeschlossen (UA S.8/9). Daß das Landgericht den Angeklagten in ein bestimmtes psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen hat, ist allerdings nicht richtig. Die Wahl trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (BGH, Beschluß vom 2.November 1971 -

5 StR 591/71 bei Dallinger MDR 1972,196). Der Senat hat den Maßregelausspruch deshalb richtiggestellt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel