Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 05.05.1981 – 5 StR 81/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 8ı/8l | Lı
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
l. den Maschinenführer Rudolf R iu aus HB, dort geboren am EB 1555, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Angestellten Heinz-Peter L HB aus Hei, dort geboren am 1955,
wegen Raubes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.0ktober 1980 wird, soweit es den Angeklagten
RO vetriftt,
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Schuldsprüchen wegen Erpressung und Nötigung (Fall II 1 der Urteilsgründe),
b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten RB in sämtlichen Strafaussprüchen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten IM (I1 1 der Urteilsgründe) wird verworfen.
3.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten RO und die Revision des Angeklagten
LEER werden verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, daß die Angeklagten Jeweils der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten Ruß und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zu entscheiden hat.
Der Angeklagte If nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 1 wegen Diebstahls, Erpressung und Nötigung, die Angeklagten RE und IB im Falle II 2 wegen Raubes und Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und im Fall II 3 wegen Diebstahls verurteilt, den Angeklagten IB im Fall II 1 freigesprochen. Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten RB wegen Diebstahls im Fall II 1 gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
l. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Angeklagten RER auf die Schuldsprüche im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie alle Strafaussprüche beschränkt und begründet. Die Strafkammer hat eine Verurteilung des Ängeklagten RB wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung mit der Erwägung abgelehnt, daß die jeweiligen Drohungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin I ] "sonst passiert was" als Ankündigung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu unbestimmt seien. Diese Begründung hält unter Berücksichtigung der gegebenen Tatsituation rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wie die Zeugin ME die Drohung des Angeklagten verstanden hat und ob dieses Verständnis der Zeugin vom direkten oder bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Nach den Feststellungen lag es nahe, daß für die Zeugin MB ein erheblicher Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit genügend erkennbar war, als sie sich dem Angeklagten in einem Brachgelände zur Nachtzeit gegenüber sah, zumal der Angeklagte die Fahrt dorthin dirigiert hatte. Für den subjektiven Tatbestand reicht es aus, daß der Täter weiß oder billigend damit rechnete, seine Äußerung sei geeignet, in dem Bedrohten Furcht vor der Verwirklichung eines derartigen Übels hervorzurufen,.
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Der Senat hat nicht nur die Gesamtstrafe, sondern wegen des nicht auszuschließenden inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafen gegen diesen Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 aufgehoben. Damit bedarf die von der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge gegen alle Strafaussprüche keiner Prüfung.
2. Dagegen ist der Freispruch des Angeklagten Li von dem Vorwurf der Beihilfe im Falle II 1 der Urteilsgründe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Strafkammer, daß die in seiner Gegenwart, aber ohne seine Beteiligung vom Angeklagten Re begangenen Straftaten zum Nachteil der Zeugin MN schon beendet waren, als der zwischenzeitlich ortsabwesende Angeklagte LU den Mitangeklagten in einem Personenkraftwagen vom Tatort abholte, wird von den Feststellungen getragen. Der Mitangeklagte RW natte schon allein dadurch, daß er sich noch am Tatort das der Zeugin Mi weggenommene und abgenötigte Geld einsteckte, eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt. Die Zeugin MEMB war dem Angeklagten Ri körper - lich unterlegen, sie war mit ihm allein in einer einsamen Gegend und durch die vorangegangenen Drohungen verängstigt. Damit hatte sie keine Möglichkeit, die Verfügungsgewalt des Angeklagten an dem ihr abgenommenen Geld ernsthaft zu gefährden. Auch sonst sind Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten dieses Angeklagten, mit dem sich das Landgericht auseinandersetzen mußte, nicht erkennbar.
Il.
Die Revisionen der Angeklagten RÜEEB un: CB
sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie führen allerdings zu einer Schuldspruchberichtigung. Nach den Feststellungen sind die Angeklagten nicht der Vergewaltigung in
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Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) schuldig (vgl. BGHSt 28,18,19; 29,233). Die verletzte Zeugin Tschengelides hat den gemäß § 238 Abs.1 StGB erforderlichen strafantrag fristgerecht gestellt (Bd.I Bl.1 d.A.).
Da sich die Angeklagten gegen diesen geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätten verteidigen können, war der Senat nicht gehindert, ohne Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Einzelstrafausspruch und die Gesamtstrafe bleiben hiervon unberührt. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten RE konnten schon auf Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Insoweit greift auch die Revision des Angeklagten durch.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel