Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.05.1981 – 1 StR 141/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 141/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Horst R EEE , geborener EEE, aus BED, dort geboren am EEE 1939,
wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom
18. November 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Schöffengericht - Bayreuth zurückverwiesen. Das Schöffengericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Re- ‚visionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Verdacht, der Angeklagte sei an der Falschaussage seiner Verlobten in strafbarer Weise beteiligt gewesen, bestand schon in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bayreuth am 6. März und am 18. September 1979. Das Landgericht stellt im ange-
fochtenen Urteil fest, der Angeklagte habe in jenen Verfahren die Unwahrheit gesagt, um von sich die Gefahr abzuwenden, wegen Anstiftung zum Meineid bestraft zu werden (UA S. 7). Der Verdacht hing nicht davon ab, daß der Angeklagte zunächst die Wahrheit über jenen Überholvorgang bekundete, sondern bestand von vornherein.
Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Daß die Vereidigung dennoch geschah, stellt einen selbständigen, von der Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) unabhängigen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGHSt 8, 186, 190; 23, 30, 31; 27, 74, 75).
Die Strafkammer hat das nicht gesehen. Daß sie andernfalls einen minder schweren Fall i.S. von § 154 Abs. 2 StGB angenommen hätte, ist nicht auszuschließen. Deshalb bedarf die Sache im Strafausspruch neuer Verhandlung. Sie kann vor dem Schöffengericht stattfinden, dessen Strafgewalt ausreicht.
Pikart Woesner Maul
Schikora Foth