Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 118/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ferdinand 0 EB aus Neu, geboren an > 1936 in Dog»

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- ers Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17.0Oktober 1980,

a) soweit der Angeklagte im Falle II der Urteilsgründe (Fall Bw. UA S.20 bis 27) verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 1 der Urteilsgründe ständen die Vergewaltigung und der mit räuberischer Erpressung tateinheitlich zusammentreffende räuberische Angriff auf einen Kraftfahrer im Verhältnis der Tatmehrheit, findet in den Feststellungen keine widerspruchsfreie Grundlage. Der Angeklagte hat, als er vor der Vergewaltigung auf die Zeugin BD einschlug und diese ihm ihr Geld anbot, erklärt: "Das kriege ich sowieso" (UA S.23). Das läßt darauf schließen, daß es dem Angeklagten bei der Gewaltanwendung schon in diesem Zeitpunkt nicht allein um den Geschlechtsverkehr, sondern auch um Geld ging. Andererseits heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte

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- 3 - SE habe sich zur Wegnahme des von der Zeugin im Laufe des Tages eingenommenen Geldes erst entschlossen, nachdem er die Zeugin im Anschluß an die Vergewaltigung gezwungen hatte, die Fahrt fortzusetzen (UA S.25,51). Die Urteilsgründe lösen diesen Widerspruch nicht auf. Sie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte einen zunächst vorhandenen Raubvorsatz zwischenzeitlich aufgegeben hatte, und ergeben auch nicht, daß seine Bemerkung, er kriege das Geld sowieso, nicht ernst gemeint war. Fallen die Ausführungshandlungen der Vergewaltigung und des Raubes oder des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer auch nur zum Teil zusammen, so ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 19.September 1978 - 5 StR 550/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,106). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die "Wegnahme" des Geldes (UA S.25) nach den bisherigen Feststellungen nicht als räuberische Erpressung, sondern als Raub zu bewerten ist.

2. Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungserwägungen hat der Senat neben der Gesamtstrafe sämtliche Einzelstrafen und die Maßregelanordnung aufgehoben. Für die erneute Entscheidung nach § 63 StGB wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Eine Unterbringung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn der Ausschluß oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) bei den Taten, die Anlaß zur Unterbringung geben, positiv festgestellt worden ist. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe trotz des allgemeinen Hinweises, die Voraussetzungen des § 21 StGB ständen fest (UA 5.55), nicht mit völliger Klarheit: Das Landgericht stellt eine Hirnschädigung fest, deren Herkunft und Art nicht bekannt ist. Nach Ansicht des Tatrichters Eßt die Hirnschädigung für sich allein nur das Urteil zu, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei; positiv vermag er eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter der Voraussetzung festzustellen, daß die Folgen der Hirnschädigung mit den Auswirkungen eines Alkoholgenusses zusammentreffen (UA S.59). Im Hinblick auf den Fall II 1 der Urteilsgründe (Vergewaltigung und Beraubung der Zeugin Bi nat der Tat-

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richter eine solche positive Feststellung offenbar nicht getroffen (UA S.66, vgl. auch UA S.60). Worauf sich eine solche Überzeugung bezüglich des Angriffs auf die Zeugin PD (UA S.29 ff) stützt, ergeben die Urteilsgründe nicht: Der Angeklagte, der auf diese Zeugin keinen alkoholisierten Eindruck machte, hatte vorher "außer 'Alsterwasser' in geringer Menge ... keinen Alkohol" getrunken (UA S.29); der um 11 Uhr erhobene Blutalkoholbefund von 1,24 o/oo (UA S.

59) weist nicht aus, daß der Angeklagte schon bei der kurz nach Mitternacht (UA 5.29) begangenen Tat unter Alkoholeinfluß gestanden hat. - Der Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, sich mit sachverständiger Beratung um nähere Aufschlüsse über die Art der Hirnschädigung und ihre Bedeutung für das Gefährlichkeitsurteil, auch im Hinblick auf die Art der in Zukunft drohenden Straftaten, zu bemühen. Die Vermögensdelikte zum Nachteil der Zeuginnen Fg9 und v> zeigten ein gewisses Maß der Planung, während die Folgen der Hirnschädigung als unberechenbares, aggressives, unbeherrschtes, explosibles Verhalten "mit jäh anspringenden Affekten" geschildert werden (UA Ss.68).

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