Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 16.04.1981 – 4 StR 167/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 167/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
B94
S2
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1980 wird verworfen. Die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 315 b Abs. 3 StGB i.Verb.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegen jedoch nicht vor.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwölf Jahren Freiheits-
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist bis auf den nachfolgenden Punkt offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das hat der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 30. März 1981 zutreffend dargelegt.
Lediglich die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auf sein Opfer in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, zugefahren (§§ 315 b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist im Urteil nicht hinreichend dargetan. Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten zunächst jedenfalls
allein darum, wegzukommen. Er ließ den Motor aufheulen, um Mehmet CP zu erschrecken und ihn zum Beiseitegehen zu bewegen. Erst als dieser nicht reagierte, fuhr er zügig an (UA 14, 15). Das bedeutet aber noch nicht, daß er bei diesem Zufahren die Absicht hatte, einen Unglücksfall herbeizuführen, daß es ihm also nunmehr gerade darum ging, Mehmet CB anzufahren und zu verletzen oder gar zu töten. Auch das Schwurgericht nimmt für diesen ersten Teil des Geschehens nur bedingten, nicht direkten Tötungsvorsatz an. Mangels näherer Feststellungen hierzu ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er die in den 88 315 b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Absicht nicht hatte. Das hat der Senat im Urteilsspruch richtiggestellt.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschlie-
ßen, daß die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen der genannten Vorschriften die Bemessung der ersichtlich allein aus § 212 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Dessen Revision war deshalb als im Ergebnis erfolglos zu verwerfen.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß RiBGH Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung verhindert. Salger