Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 26.03.1981 – 4 StR 686/80

4. Strafsenat

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E77

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 686/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Albert WEB zeboren ar MEERE 1954 in KER-GEB, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tem

si 2

wegen Mordes u.a.

B774

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Albert WE gegen das Urteil des Landgerichts Frunkenthal/Pfal’ vom 2. Juli 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Antragschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1981 wird bemerkt:

1. Die Rüge der Nichtverlesung der zugelassenen Anklageschrift vom 7. Januar 1980 gegen den Angeklagten vB kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf dieser Unterlassung nicht beruhen würde. Das dem Angeklagten Wi in dieser Anklageschrift zur Last gelegte Tatgeschehen entspricht der Tatschilderung der verlesenen Anklageschrift vom 9. Juli 1979, die sich gegen die Mitangeklagten Fi und MB richtete. In der Anklageschrift vom 9. Juli 1979 wurde auch auf den gesondert verfolgten Mitangeklagten vH Bezug genommen. Da es somit über den dem Angeklagten vom gemachten Tatvorwurf für keinen Verfahrensbeteiligten den geringsten Zweifel geben konnte, kann es ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensgang und das Urteil von einer Nichtverlesung der Anklageschrift vom 7. Januar 1980 hätte beeinflußt werden können (vgl. BGHSt 8, 283, 284; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl., § 243 StPO Rdn. 66).

2. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO könnte dem Rechtsmittel auch nicht zum Erfolg

verhelfen. Die Rückfrage des Vorsitzenden auf den von Rechtsanwalt KeiB gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, ob dieser Antrag ernsthaft gestellt worden sei, läßt erkennen, daß das Gericht die beantragte Beweiserhebung für überflüssig hielt. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben ausgeführt hat, ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dies gilt in verstärktem Maße für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Angeklagten vor Gericht, der anders als der Zeuge nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Für die Verteidigung war auch erkennbar, daß die Jugendkammer für die Durchführung einer Sachverständigenuntersuchung keine Notwendigkeit erblickte, weil sie sich zur Beurteilung selbst für befähigt hielt. Auf einer unterlassenen förmlichen Verbescheidung des Beweisamtrags, falls er wirksam gestellt worden war, könnte das Urteil daher nicht beruhen. Daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliegt, hat der Generalbundesanwalt bereits zutreffend dargetan.

3. Das Ablehnungsgesuch vom 22. April 1980 ist im übrigen von der Jugendkammer zu Recht als unbegründet verworfen worden. Die Revision könnte deshalb auch aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gestützt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Spiegel Hürxthal Knoblich

Ruß Goydke