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BGH Beschluss vom 17.03.1981 – 1 StR 113/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 113/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gerhard E We aus Bee, dort geboren am > 1946, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Zu

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

„Der Angeklagte beanstandet, daß in der Hauptverhandlung eine Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Zeugen K@lB verlesen worden ist, bei der Verfahrensrecht dadurch verletzt worden sei, daß der Zeuge nicht veranlaßt worden sei, sein Wissen vom Tathergang im Zusammenhang anzugeben, ihm vielmehr sofort gestattet worden sei, auf die Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung Bezug zu nehnen.

Die Rüge ist begründet.

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Ke3> vom 14. Dezember 1979 ist im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten, also gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden.

Die Verlesung war dennoch unzulässig, weil die Niederschrift eine Vernehmung betraf, bei der gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen worden ist. Nach § 69 Abs. 1 StPO ist der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Das ist bei der richterlichen Vernehmung

des Zeugen KB am 14. Dezember 1979 nicht geschehen, Ausweislich der Niederschrift erklärte der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung zur Sache:

"Ich habe bereits am 13.12.1979 vor: der

KPI Traunstein eine Aussage gemacht. Diese Aussage hat mir der Richter vorgelesen, sie ist richtig, soweit ich sie nicht berichtige, und mache sie zum Gegenstand meiner jetzigen Vernehmung. ..."

Diese Formulierung läßt darauf schließen, daß der Zeuge vor dem vernehmenden Richter keine eigenständige und geschlossene Sachdarstellung abgegeben, sondern sofort auf die am Vortage gemachte polizeiliche Aussage Bezug genommen hat, die dann von dem vernehmenden Richter vorgelesen worden ist.

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 14. Dezember 1979 hätte daher nicht gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen werden dürfen (RGSt 74, 35; BGH JZ 53, 121; Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 4, 6, 16; Kleinknecht StPO, 34. Aufl. § 69 Rdn. 4).

Das Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler bemhen. Die Strafkammer hat die Aussage des Zeugen Konings

ZA

nicht nur zur allgemeinen Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten verwertet, sondern auch zur Feststellung des aufdringlich-aggressiven Verhaltens des Angeklagten kurz vor der Tat (UA S. 5, 12). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß die Aussage des Zeugen Konings zu der Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten im Sinne des Urteilsspruchs beigetragen hat."

Schon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es kann offenbleiben, ob noch weitere von der Revision vorgebrachte Rügen begründet sind. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerhaft berechnet hat (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17.2.1981, S. 3 u. 4) und schon deshalb gegen die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit Bedenken bestehen.

Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Maul