Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.03.1981 – 4 StR 51/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 51/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Werner SB aus HM, geboren am
WED 194° ir. CO.
wegen Vollrausches
PL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich und Dr. Ruß beschlossen;
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht München hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I unter Abänderung der Kostenentscheidung als unbegründet verworfen. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte nahm am Abend des 6. April 1978 alkoholische Getränke zu sich. Dabei erkannte er mangels genügender Sorgfalt nicht, daß er aufgrund des Alkoholgenusses in einen seine Schuldfähigkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand geraten könnte. Gegen 22,15 Uhr fuhr er mit seinem Personenkraftwagen nach Hause. Hierbei rammte er beim Abbiegen an einer Straßenkreuzung infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit eine Lichtschlitzsäule, auf der ein Verkehrszeichen angebracht war. Es entstand ein Fremdschaden von rund 1.150,-- DM; das Fahrzeug des Angeklagten wurde am
linken hinteren Kotflügel erheblich beschädigt. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, setzte der Angeklagte
im Bewußtsein, daß möglicherweise ein erheblicher Fremdschaden entstanden sein könnte, seine Fahrt nach Hause fort. Zur Tatzeit wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration auf, die mindestens 1,6 %o in Anflutung auf 1,9 %o und höchstens 2,53 %o betrug. Seine Schuldfähigkeit war mit Sicherheit erheblich vermindert, möglicherweise ausgeschlossen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verwerfen. Es vertritt die Auffassung, eine Bestrafung wegen Vollrausches setze lediglich den Nachweis voraus, daß die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Rauschtat entweder erheblich vermindert oder ausgeschlossen sei; es komme nicht darauf an, daß der Täter in jedem Falle nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen sein müsse. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich indes durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März 1979 (NJW 1979, 1945) an der beabsichtigten Entscheidung gehindert. Dieses Gericht verlangt für eine Verurteilung wegen Vollrausches den Nachweis einer solchen nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, weil sich die Vorlegungsfrage bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht stellt (§ 121 Abs. 2 GVG).
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Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist zuzugeben, daß die von ihm vertretene Rechtsauffassung von derjenigen des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweicht. Dieses hält eine Verurteilung wegen Vollrausches für rechtlich nicht möglich, wenn ein Angeklagter im Zeitpunkt der Begehung der rechtswidrigen Tat möglicherweise nur eine Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hat, bei der er mit Sicherheit lediglich vermindert schuldfähig gewesen ist; seiner Meinung nach ist bei jeder der als möglich in Betracht kommenden Tatvarianten, also auch bei Zugrundelegung der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme niedrigstmöglichen Blutalkoholkonzentration, Tatbestandsvoraussetzung, daß die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber ist nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts der Tatbestand des § 330 a StGB aF - jetzt § 323 a StGB - bereits dann erfüllt, wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Rauschtat entweder erheblich vermindert oder ausgeschlossen war. Diese unterschiedliche Rechtsauffassung ist jedoch für die Entscheidung des konkreten Falles ohne Bedeutung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht geht im Vorlegungsbeschluß davon aus, die Strafkamner sei im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der Rauschtat in jedem Fall, also auch dann, wenn seine Blutalkoholkonzentration nur 1,6 %o betragen haben sollte, erheblich vermindert (§ 21 StGB) war; die Strafkammer hat nach Auffassung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht ausschließen können, daß die Alkoholwirkung beim Angeklagten einen Grad erreicht hat, bei dem er schuldunfähig gewesen ist. Im Vorlegungsbeschluß heißt es
dann weiter (S. 4): "Es (das Landgericht) hat jedoch nicht dazu Stellung genommen, ob letztere Möglichkeit bei jeder der von ihm als nicht ausschließbar angesehenen Blutalkoholkonzentrationen bestand oder - was nach Sachlage naheliegt - nur dann, wenn der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hatte, die im oberen Bereich der nach den Feststellungen des Landgerichts möglichen Spanne lag". Das vorlegende Gericht glaubte deshalb dem Urteil nicht die Überzeugung des Landgerichts entnehmen zu können, der Angeklagte könne auch dann schuldunfähig gewesen sein, wenn seine Blutalkoholkonzentration nur 1,6 %o betragen haben sollte.
Entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich diese Feststellung jedoch unzweifelhaft aus dem Berufungsurteil. Die Strafkammer führt unter Hinweis auf die Mindestblutalkoholkonzentration von 1,6 %o aus (UA 4), die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit erheblich vermindert, seine Schuldfähigkeit möglicherweise aufgehoben gewesen.
Diesen Feststellungen entsprechen die Ausführungen
bei der rechtlichen Würdigung, wo es heißt (UA 12): "Der Angeklagte hat sich fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt, infolge dessen seine Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert, nicht
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ausschließbar sogar aufgehoben war". Eine weitere Bestätigung finden diese Darlegungen in der Wiedergabe der Sachverständigenausführungen, von deren Richtigkeit sich das Landgericht hat überzeugen lassen (UA 11); danach ist nicht auszuschließen,
daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten völlig aufgehoben war und daß dies "insbesondere auch bei Annahme des Mindestwertes" (UA 10) gilt. Hieraus ergibt sich eindeutig die vom vorliegenden Gericht vermißte Auffassung des Landgerichts, wonach die Schuldunfähigkeit des Angeklagten in keinem Fall ausgeschlossen werden konnte.
Damit kommt es für die Entscheidung auf die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegte Rechtsfrage nicht an. Es ist an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gehindert. Die Sache ist daher an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß