Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 10.03.1981 – 1 StR 60/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 60/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Adan Mn „zus CE, geboren am EEE 1923 in Nm (Jugoslawien),
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1981 gem. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht in zulässiger Weise erhoben.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO),
Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand haben, weil er von Rechtsfehlern beeinflußt ist.
Das Landgericht hat nicht in für das Revisionsgericht überprüfbarer Weise dargelegt, warum es der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nur die dem Täter ungünstigste Folge eines allgemeinen Strafzumessungsgrundes beigemessen hat (UA S. 13 ff), obwohi derselbe Umstand zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder sogar zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB führen kann (vgl. Dreher-Tröndle StCB, 39. Aufl. § 213 Rdn. 9).
Die Anordnung nach § 63 StGB beruht auf unzureichenden Feststellungen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht; der besondere geistige oder seelische Zustand muß Krankheitswert haben (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; Dreher-Tröndle a.a.0. § 63 Rdn. 15). Die vom Landgericht gegebene Begründung, daß der Angeklagte als Alkoholiker sehr häufig unter Alkoholeinfluß steht und daß er im Alkohclrausch für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA S. 16/17), reicht daher für die Anwendung des § 63 StGB nicht aus, weil die festgestellte Trunksucht auch auf Charaktermängeln beruhen kann. In diesem Fall
IF 2.
-uh-
komnt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht (zur mangelnden Behandlungsbereitschaft des Täters vgl. Dreher-Tröndle a.a.0. § 64 Rdn. 7).
Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth