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BGH Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 667/80

2. Strafsenat

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E04

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 667/80 URTEIL 1.734

in der Strafsache

gegen

den Assessor Wolf-Ulrich N CE zus KR geboren am GE 1939 in Dog,

wegen Beihilfe zur Begünstigung u. a.

SL -2_

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösı Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende nichter, Oberstaatsanwalt GE in. der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte GEEEEEED

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1980, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Fall Bvi _ der Urteilsgründe (Mu) wegen Beihilfe zur Begünstigung in Tateinheit mit (Beihilfe zur) Strafvereitelung verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

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an eine andere Strafkamner des Landgerichts Zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird ver. worfen.,

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen "Beihilfe zur Begünstigung in Tateinheit nit Strafvereitelung" und "Beihilfe zum Meineid in

weisungsträger M@P) verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch. Insoweit sind die Feststellurgen zu unvollständig, um die Verurteilung zu rechtfertigen.

1. Nach den Feststellungen zum Fall B VI war bei der von der Fernsehjournalistin Gisela Mgpbetriebenen Firma PEEM-TEEB ein tlanko unterschriebener Überweisungsträger gestohlen worden und auf nicht geklärte Weise in die Hände des Mitangeklagten MogiiiR gelangt; dieser hat ihn an den Mitangeklagten Mos@® weitergegeben. Das Überweisungsformular wurde später durch Einsetzung Ges Betrags von 49.872,86 DM vervollständigt und zu Gunsten eines von Mos@B auf den Namen "Bi eingerichteten Kontos eingelöst. Von dem Konto hob dann der Mitangeklag-

te Me auf Veranlassung Mos@i5 gegen Hingabe von zwei Schecks 45.510,- und 4.560,- DM ab.

Als Mosp CB später gestand, daß das

mit Scheck abgehobene Geld durch eine Transaktion, von deren Illegalität er auch nichts gewußt habe, auf das Konto gelangt sei, erfanden beide für den Fall polizeilicher Nachforschungen zu ihrem Schutz eine Behauptung, derzufolge die beiden Schecks von einem Kunsthändler BED stammten, der sie Me als Kaufpreis für mehrere Gemälde gegeben habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. und 22. September 1976 machte Mens GEB entsprechende Angaben.

Zeitlich nach dieser Vernehmung wurde der Beschwerde-

führer NER von Mosib und ci "üner die wesentlichen Einzelheiten und die Einlassung Meiib

GE informiert". Mit ihm wurden auch Fragen besprochen, die bei zukünftigen Vernehmungen möglicher-

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weise gestellt werden würden. "NEE Rat ging im wesentlichen dehin, die auf dem fiktiven Kunsthändier beruhende Schutzbehauptung aufrechtzuerhalten und

unter Berufung darau? weitere Angaben nach Mögiichkeit zu verweigern. Zumindest mitbestimmt durch den Rat des Angeklagten N hielt sich der Angeklagte Me GE in der von dem Zeugen CB an 21. 9. 1977 durchgeführten Vernehmung an seine früheren Aussagen" (UA

5. 94).

2. Die Strafkammer sieht in der Aussage Men GEBE: von 21. und 22. September 1976 Begünstigung und Strafvereitelung zum Vorteil Moss. "Dazu" habe ihm der Angeklagte NEE vorsätziich Hilfe geleistet, indem er Mo den Einaruck vermittelt habe, daß seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, und mit ihm weitere mögliche Fragen erörtert habe.

Der daraus gegen den Beschwerdeführer hergeleitete Schuldspruch wegen Beihilfe zur Begünstigung in Tateinheit mit Strafvereitelung kann nicht bestehenbleiben.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Kammer tateinheitlich begangene Beihilfe zur Strafvereitelung (so UA S. 128/129) oder Strafvereitelung (so der Urteilstenor und UA S. 178) annimmt. In jedem Fall entbehrt der Schuldspruch der hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

So lassen die Feststellungen an keiner Stelle erkennen, Caß Me =1s er am 21. und 22. September 1976 vor der Polizei aussagte, bereits Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat Moss hatte. Ohne diese Kenntnis aber

kann er sich wegen Fehlens der inneren Tatseite weder der Begünstigung noch der Strafvereitelung zu Gunsten Mos@Bs schuldig gemacht haben, Hat er aber dern Tatbestand der

§§ 257, 258 StGB nicht verwirklicht, so kann der Beschwerdeführer auch sicht Beihilfe zu einer solchen Straftat geleistet haben.

Die Strafkammer vertritt des weiteren die Auffassung, daß der Beschwerdeführer Beihilfe zur Begünstigung und Strafvereitelung geleistet habe, deren sich Me iin durch seine Aussage vom 21. und 22. September 1976 schuldig gemacht habe (UA S. 129). Damit stimmt nicht überein, daß nach den Feststellungen auf 3. 94 UA der Beschwerdeführer erst nach den Vernehmungen Me ih WER: von 21. und 22. September 1976 von den vorausgegangenen Geschehnissen unterrichtet wurde. Zudem ergeben die Feststellungen keine eindeutigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer bei seinen hier fraglichen Gespräch mit Mosg und Mc EB Kenntnis von vorausgegangenen rechtswiärigen Taten eines der beiden hatte. Nach UA S. 93/94 wurde er zwar "über die wesentlichen Einzelheiten und die Einlassung Mecklenbroichs informiert". Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß ihm irgendwelche Straftaten bekannt wurden.

So erfuhr er auch nur, "daß der verwendete Überweisungsträger über Mon an Mos@is gelangt" war, nicht aber, daß er gestohlen worden war.

Offen bleibt schließlich, welche Vorteile Mos@ aus seinem Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse KB überhaupt noch gesichert werden sollten und konnten (§ 257 Abs. 1 StGB). Noch am Tag der Scheckeinlösung zahlte er von den insgesamt erhaltenen 50.070,- DM 20.000,- DM auf das Konto seiner Tochter Brigitte, 20.000,- DM an Morgen-

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stern und 5.500,- DM an Me En (UA S, 92). Die erste Begünstigungshandlung hat demgegenüber bei Zugrunde-

legung der Ausführungen auf S. 94 UA erst am 21. Septemoer 1977 stattgefunden.

3. Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall B VI der Urteilsgründe hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Für die Einzel-

Fall. Aber auch der Einzelstrafausspruch im Fali B VIII der Urteilsgründe kann nicht bestehenbleiben, weil dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, daß das Landgericht die Strafe wegen Beihilfe zum Meineid gemäß der zwingenden Vorschrift des

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des Beschwerdeführers gegen die nach § 56 Abs. 2 StGB ergangene Entscheidung der Strafkamner einzugehen.

III. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers,

Schumacher Mösl Müller

Meyer Niemöller