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BGH Beschluss vom 03.03.1981 – 5 StR 504/80

5. Strafsenat

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5 .StR_504/80

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter 5 gguunuun> aus Hp,

geboren am WB 13921 in we /Harz,

zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Untreue

SS

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.März 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.Januar 1980

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer fortgesetzten Untreue schuldig ist (§ 266 StGB),

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision dringt nur insoweit durch, als sie geltend macht, daß der Angeklagte nicht wegen sieben selbständiger Untreuehandlungen hätte verurteilt werden dürfen; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Feststellungen ergeben, daß sich der Angeklagte

— 4 in den sieben abgeurteilten Fällen insgesamt nur einer einzigen fortgesetzten Untreue schuldig gemacht, insbesondere mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Unerheblich ... ist, ob der Angeklagte bereits bei Beginn der ersten Tathandlungen in den Fällen zum Nachteil MQ und MP (Fälle B 1 und 2 der Urteilsgründe) einen auch auf alle späteren Fälle gerichteten Gesamtvorsatz hatte, denn ein solcher kann auch noch bis zur Beendigung des ersten Teilstücks einer Handlungsreihe gefaßt werden (BGHSt 19,323,324). So zumindest lag es aber hier. Sämtliche Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaften MD: BED. sau. «1. k@B 1: una We resann ver Angeklagte, noch bevor er die Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft A beendet hatte. ... Nun reicht zwar eine zeitliche Überschneidung der verschiedenen Tathandlungen allein für die Annahme eines auf alle Fälle ger richteten Gesamtvorsatzes nicht aus, zumal an den Fortsetzungszusammenhang bei der Untreue gegenüber mehreren Geschädigten besondere Anforderungen zu stellen sind (BGH Urt.v.20.9.1960 - 5 StR 276/60 -),jedoch lassen folgende Umstände einen dahingehenden Gesamtvorsatz des Angeklagten zweifelsfrei erkennen: In allen Fällen handelte der Angeklagte auf gleiche Art und Weise und bediente sich hierbei jeweils der Firmen A@BKG und Hgg KG, die er beide nur gegründet hatte, um sie als Durchgangsstation für von ihm veranlaßte Entnahmen von Gesellschaftsgeldern zu nutzen (UA 5.22 ff). Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe insbesondere UA S.14,17,37 ergibt, hatte der Angeklagte auch bereits bei Gründung der A@die Absicht, noch mehrere Wohnheimgesellschaften zu gründen, um aus diesen Gelder für eigene Zwecke abfließen zu lassen. Die Gründung der Gesellschaften hing lediglich vom Nachweis und Erwerb jeweils geeigneter Grundstücke ab. Die Aufgaben sämtlicher vom

-L-

Angeklagten gegründeten Gesellschaften wurden von der

ab 1.5.1968 in Gründung befindlichen bzw. am 1.8.1968 gegründeten c“®. einer Verwaltungs-GmbH, wahrgenommen.

Der Angeklagte war von Anfang an alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft und ab 12.5.1969 auch alleiniger Gesellschafter (UA S.29-34). Demgemäß waren der Angeklagte und die bei der c® angestellten Zeugen GEB uni WEB nicht nur jeweils für einzelne Wohnheimgesellschaften getrennt tätig, sondern handelten auch immer für die die Aufgaben der einzel-

nen Wohnheimgesellschaften wahrnehmende Verwaltungsgesellschaft c® (UA S.34). Entsprechend dieser Aufgabenverlagerung auf die GP wurde, nachdem der Verdacht aufgekommen war, daß der Angeklagte zu Unrecht über die Firmen AB KG und HB KG Gesellschaftsgelder habe atließen lassen, auch nur über Rückvergütungen seitens der genannten Firmen an die GW verhandelt und diese Firmen zahlten an WB una nicht an die einzelnen Wohnheimgesellschaften 300 000 DM zurück (UA S.155-167). Schon diese Umstände machen deutlich, daß der Angeklagte unter dem 'Dach' der alle Wohnheimgesellschaften verbindenden G@ aufgrund eines - zumindest nachträglich erweiterten - Gesamtvorsatzes zum Nachteil

der einzelnen Wohnheimgesellschaften handelte.

Hinzu kommen noch folgende Umstände, die einen einheitlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten erkennen lassen: In den Fällen xD I und K@P 11 wurde der Angeklagte jeweils als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer derselben Komplementär-GmbH tätig (UA 5.117,118,131). Die Gründung der K@B 11 und HPZ erfolgte am selben Tag, und zwar am 1.5.1969 (UA S.131,142). An demselben Tag schloß der Angeklagte auch für K 11 und Hp jeweils einen 'pro-forma' -Geschäftsbesorgungsvertrag und sodann am 10.12.1969 für dieselben Wohnheimgesellschaften wiederum

>46,

Jeweils einen ' pro-forma' (Bau)-Betreuungsvertrag mit den Firmen A KG und HE KC ad, die alle nur dazu dienten,

das von Anfang an beabsichtigte Abfliesenlassen von Gesellschaftsgeldern zu eigenen Zwecken zu verschleiern

(UA S.133,144,145), Auf Anweisung des Angeklagten stellte

die Firma A KG mit Datum vom 14.5.1969 jeweils der Gesellschaft BGE und SB ..:cnt erbrachte Leistungen aufgrund der abgeschlossenen 'pro-forma'-Verträge in Rechnung (UA S.92,109). Gleiches geschah mit Datum vom 16.3.1970 seitens der Firma Hg KG gegenüber den Gesellschaften Sg una K@BT (UA 5.110,134) und seitens der AP KG gegenüber der Gesellschaft WM (va s.145).

Da der Angeklagte nach alledem aufgrund eines auf das Abfließenlassen von Geldern aller von ihm gegründeten

und den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Wohnheimgesellschaften gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatzes handelte, liegt auch nur eine fortgesetzte Untreuetat vor. Der Senat kann - wie beantragt - den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO ändern. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können."

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Annahme einer einzigen fortgesetzten Untreuehandlung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Für die künftige Strafzumessung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Umstand, daß der Angeklagte "namens der von ihm vertretenen Wohnheimgesellschaften Geschäfte mit seinen eigenen Firmen abschließen konnte" (UA S.228), begründete

seine Verfügungsbefugnis (§ 266 StGB) und damit ein Tatbestandsmerkmal der Untreue; er kann deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs.3 StGB).

Das Schreiben des Verteidigers vom 1.März 1981 ist berücksichtigt.

Herrmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Niepel

BG