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BGH Beschluss vom 24.02.1981 – 5 StR 61/81

5. Strafsenat

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5 StR 61/81 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen Meineides u.a.

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# Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.Februar 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten Zrika Wi wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18.Juli 1980, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß diese Angeklagte der uneidlichen Falschaussage schuldig ist, und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Erika Wi sowie die Revisionen der Angeklagten Maria w@D und Karı vg gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18.Juli 1980 werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Angeklagten Maria WB und Karı vg

tragen die Kosten ihrer Revisionen.

3. Zur Entscheidung über die Strafe gegen die Angeklagte Erika WED «“iri die Sache an das Schöffengericht in Oldenburg (Oldo) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieser Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Das Urteil hat, soweit die Angeklagte Erixa Vgg auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestraft worien ist, keinen Bestand. Die Tat richtete sich gegen dis ehemalige Schwiegertochter der Angeklagten, also eine Angehörige

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-3 - SC

im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.1 a StGB; diese hat nicht den nach § 263 Abs.4 i.V. mit § 247 StGB erforderlichen Strafantrag gegen die Angeklagte Erika Wggp gestellt. Die Angeklagte Erika WB konnte daher nur wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, Das führt zur Aufhebung der Strafe. Zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch genügt die Strafgewalt des Schöffengerichts.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Erika WB ist, ebenso wie die Revisionen der beiden anderen Angeklagten, offensichtlich unbegründet.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki