Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 18.02.1981 – 2 StR 720/80

2. Strafsenat

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Leitsatz

nf.2.09 StGB 1975 § 24h Abs. 1 Nr. 1 Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine Schußwaffe bei sich führt und einen Diebstahl begeht, ist des Diebstahls mit Waffen schuldig.

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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

nf.2.09

StGB 1975 § 24h Abs. 1 Nr. 1

Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine Schußwaffe bei sich führt und einen Diebstahl begeht, ist des Diebstahls mit Waffen schuldig.

BGH, Urt. v. 18. Februar 1981 - 2 StR 720/80 - LG Aachen

74 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Polizeiobermeister Karl M GER zus UEEn- PER WEB, eeboren am EEE 1951 ir. Du,

wegen Diebstahls mit Waffen u. a.

-2- 04

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben: -

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösı Dr. Müller Theune Niemöller . als beisitzende Richter, Staatsanwalt 01 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 1980 wird verworfen, Der Beschwerdeführer trägt die Kosten

des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

- 3-

zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts,

1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als Polizeibeamter im Streifendienst eingesetzt war, in vier Fällen, in denen er als Angehöriger einer Streifenwagenbesatzung an die Tatorte von Einbruchsdiebstählen gerufen worden war, in den von ihm überprüften Verkaufsstätten selbst Waren von zum Teil bedeutendem Wert entwendet.

In allen Fällen führte er dabei seine geladene und schußbereite Dienstpistole bei sich.

Zu Recht hat ihn die Strafkammer deshalb wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt.

Der Gesetzgeber hat in der genannten Vorschrift Schußwaffen als die gefährlichsten Waffen aus dem allgemeinen Bereich der Waffen herausgenommen und allein schon das Beisichführen einer Schußwaffe beim Diebstahl unter die hohe Strafdrohung des § 344 StGB gestellt. Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt ist, selbst wenn der Träger der Schußwaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).

Da das Gesetz keinerlei Ausnahmen vorsieht, ist diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf den Polizeibeamten anwendbar, der bei der Begehung eines Diebstahls Dienstkleidung trägt und damit die ihm als dienstliche Ausrüstung überlassene Schußwaffe bei sich führt (OLG Köln NJW 1978, 652, 653; OLG Köln NZWehrr 1978, 36, 37). Diese Auslegung wird auch dem Sinn der Vorschrift gerecht. Der Diebstahl mit Schußwaffen ist wegen der von einer solchen Waffe ausgehenden Gefährlichkeit mit einer schwereren Strafe bedroht; für diese Gefährlichkeit begründet es aber keinen Unterschied, ob der Täter die Waffe zufällig bei sich führt oder ob er kraft seines Amtes oder Berufs zum Tragen der Schußwaffe dienstlich verpflichtet erscheint und sich bei Ausübung seines Dienstes eines Diebstahls schuldig macht (so schon RGSt 32, 402, 403 für den Hausfriedensbruch mit Waffen). Das Bewußtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schußwaffe führen (Lackner, StGB 13. Aufl. § 24h Anm. 2 b; Begründung zu § 237 StGB E 1962 S. 406). Diese Gefahr ist bei einem diebischen Polizeibeamten nicht geringer einzuschätzen als bei einem anderen mit einer Schußwaffe ausgerüsteten Täter; hat ein solcher Beamter erst einmal die hohe Hemmschwelle überwunden, die ihn von der Begehung eines Diebstahls abhalten müßte, dann ist nicht ersichtlich, was ihn mehr als einen anderen Täter hindern sollte, sich durch plötzlich auftretende Probleme zum Einsatz der Schußwaffe verleiten zu lassen (vgl. Sonnen, JA 1978, 468), zumal für ihn bei Entdeckung in der Regel die weitere Berufslaufbahn auf dem Spiele steht.

-5.

Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Bedenken (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4 a.E.; Hruschka, NJW 1978, 1338; Solbach, NZWehrr 1977, 161 - gegen diesen Peterson, NZWehrr 1978, 134) sind nicht begründet. Insbesondere kann kein logischer Widerspruch darin erblickt werden, daß einem Täter, der zum Waffentragen verpflichtet ist, dieses (sonst) pflichtgemäße Verhalten als unrechtserhöhenden Umstand zugerechnet wird (vgl. Hruschka aa0). Denn er führt die Waffe zwar in Erfüllung dieser Pflicht und nicht aus freien Stücken, begeht die Tat aber in Kenntnis der Umstände, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit seines Tuns ergibt, auf Grund seiner eigenen freien Entscheidung. Insgesamt kann nicht die Rede davon sein, ein von Auts oder Berufs wegen zum Waffentragen verpflichteter Täter erwiese sich als weniger gefährlich als ein anderer Täter, der ohne solche amtliche Eigenschaft - möglicherweise aber nach Waffenrecht ebenfalls berechtigterweise - eine Schußwaffe bei sich führt.

-6- fg

Nach allem begeht auch ein Polizeibeamter, der bei der Ausführung eines Diebstahls seine dienstliche Schußwaffe bei sich führt, einen Diebstahl mit Waffen.

2. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Schumacher Mösl Müller

Theune Niemöller