Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.02.1981 – 2 StR 488/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 488/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jürgen L iin zus Hei> . m, geboren am EB 1555 in 5,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Septenber 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 1981 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall Nr. 8 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten, soweit er im Fall 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte in diesem Fall nicht bestraft werden kann, weil er freiwillig vom Versuch des Diebstahls zurückgetreten ist (§ 24 StGB), indem er
sein Vorhaben aufgab, obwohl er nicht gestört worden war und die Tat hätte vollenden können (UA S. 9, 20).
Die weitergehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt trotz des Wegfalls der im Falle 8 verhängten Einzelstrafe bestehen. Angesichts der Zahl und der Höhe der Strafen, auf die das Gericht in den übrigen Fällen erkannt hat, ist auszuschließen, daß eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre, wenn die Kammer die wegfallende Einzelstrafe von vornherein außer Betracht gelassen hätte.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, soweit der Angeklagte nunmehr freigesprochen worden ist (§ 467 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Revision hat jedoch der Beschwerdeführer zu tragen, da sein Rechtsmittel ungeachtet des erzielten Teilfreispruchs im Hinblick auf das Bestehenbleiben der
Gesamtfreiheitsstrafe keinen wesentlichen E
rfolg gehabt hat (§ 473 Abs. 1 StPo).
Mösi Müller Meyer
Theune Niemöller