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BGH Beschluss vom 21.01.1981 – 2 StR 781/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 781/80 BESCHLUSS 2 AM

in der Strafsache

gegen

1. Dietnar 5 EHER zu: AG / GE GER. , geboren am EEE 1959 in sum.

2. Klaus-Dieter S EEE zu: "Op "ER geboren am ED 1957 in OMEEEEEEEEED Kreis: DE.

3. Hans-Jürgen S t ED aus mp- "GENE » geboren am MUMENEEEEE 1959 in SB/xrei: ru

wegen Bandendiebstahls u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

IV.

Auf die Revision des Angeklagten Dietmar SCHE wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1980, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 52 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des versuchten Bandendiebstahls in 11 Fällen, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in einem Fall) schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Dietmar SED sowie die Revisionen der

Angeklagten Klaus-Dieter SB und StB werden verworfen.

Der Angeklagte Stg hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Bei den Angeklagten Dietmar und Klaus-Dieter SER wird von

der Auferlegung von Kosten und Auslagen ab-

gesehen.

Die Liste der bei den drei Angeklagten angewendeten Strafvorschriften lautet:

1. Angeklagter Dietmar Seil:

88 22, 25 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69 a, . 2u2, 243 Abs. 1 Nm. 1 und 2, 24h Abs. 1

14

Nr. 3, 245 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Stvc, 88 7, 17, 19, 31, 32, 52 a Abs. 2 JCG,

2. Angeklagter Klaus-Dieter Si:

§§ 22, 25 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69, 69 a, 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

2hl Abs. 1 Nr. 3, 245 StGB, §§ 7, 17, 19, 31, 32, 52 a Abs. 2, 105, 109 Abs. 2 JGG,

3. Angeklagter Ste

§§ 22, 23, 25 Abs. 2, 51, 52, 53, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69, 69 a, 242, 243

Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 24h Abs. 1 Nr. 3, 25 StGB.

Gründe§

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten Klaus-Dieter Sum und StB sind offensichtlich unbegründet. Im wesentlichen bleibt auch das Rechtsmittel des Angeklagten Dietmar SB, der ebenfalls die Sachrüge erhoben hat, ohne Erfolg. Der gegen ihn ergangene Schuldspruch bedarf lediglich einer

geringfügigen Änderung.

Die Jugendkammer hat diesen Angeklagten unter anderem wegen "zwei Fällen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis teilweise in Tateinheit mit den Diebstahlstaten" verurteilt. Sie hat dabei übersehen, daß ein solches tat-

-uh-

einheitliches Zusammentreffen dazu führt, daß die gesamte fortgesetzte Handlung mit den betreffenden Diebstahlstaten in Idealkonkurrenz steht. Der Senat hat den aufgezeigten Fehler, der nur bei der zeitlich ersten fortgesetzten Handlung (Fall 1. 2 der Anklage) vorliegt, behoben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß zumindest im Fall 1. 81 (der Anklage) erst durch das Wegfahren der Diebesbeute in dem Wagen des Angeklagten der Gewahrsamsbruch beendet worden ist. Zwischen diesem Fall des Bandendiebstahls und dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 1. 2 der Anklage) besteht somit Tateinheit.

Nach den Strafzumessungserwägungen ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht wegen dieser anderen rechtlichen Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

A

Bei allen drei Beschwerdeführern hat das Revisionsgericht die fehlende Angabe der angewendeten Strafvorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) nachgeholt.

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller