Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 07.01.1981 – 2 StR 619/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _619/80 BESCHLUSS IN.87
in der Strafsache
gegen
den Frührentner Werner T EM aus CEEEER, geboren am
EEE 1934 in FEED »
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Zeugin KEEED debil (an der Grenze zur Imbezillität). Sie lebt seit vielen Jahren in einem Heim für geistig behinderte Menschen. Da sich von ihren Angehörigen außer ihrer Tante, der früheren Mitangeklagten WB, niemand um sie kümmerte, war diese die einzige, die sie vom Heim aus besuchen konnte. Die Tante unterhält ein eheähnliches Verhältnis mit dem Angeklagten. Mitte Juli 1979 verbrachte die Zeugin einige Tage bei ihr. Nachdem die Tante und der Angeklagte am 16. Juli 1979 bis
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spät in die Nacht hinein Alkohol zu sich genommen hatten, forderten sie die Zeugin auf, ihnen während des Geschlechtsverkehrs zuzuschauen, um zu lernen, "wie das zwischen Mann und Frau gehe". Als die Zeugin nicht zusehen wollte,
wurde ihr erklärt, daß sie dann nicht mehr zu Besuch kommen dürfe. Für die Zeugin bedeutete dies eine erhebliche Drohung, weil die Tante ihre einzige Kontaktperson außerhalb des Heimes war. "Die psychische Zwangssituation" wurde von
der Zeugin um so schwerwiegender empfunden, als sie
unter einem mangelnden Selbstwertgefühl leidet und ganz besonders an ihrer Tante hing. Sie sah deshalb den beiden beim Geschlechtsverkehr zu. Nach dessen Beendigung erklärte der Angeklagte, daß er nun mit ihr verkehren wolle. Die Zeugin weigerte sich. Hierauf wurde ihr gesagt, daß sie
die Tante nicht mehr besuchen dürfe, falls sie nicht mitmache. Diese Erklärung erwies sich für die Zeugin wiederum als eine erhebliche Drohung. Zudem erinnerte sie der angetrunkene Angeklagte an ihren Vater, der unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigte. Unter dem Eindruck der Drohung legte sie sich zu dem Angeklagten ins Bett. Dieser erkannte, daß die Zeugin den Hinweis als eine erhebliche Drohung aufgefaßt hatte und durch sie veranlaßt worden war, ihren Widerstand aufzugeben. "Er erkannte auch, daß dieses Verhalten auf den Schwachsinn und die psychische Verfassung der Zeugin zurückzuführen war", Nachdem er sein Glied in die Scheide der Zeugin eingeführt hatte, wälzte sich die Zeugin unter ihm weg, so daß das Glied aus der Scheide glitt. Als er nach Schimpfen erneut sein Glied einführte, reagierte die Zeugin wiederum in dieser Weise. Da sie sich nun so bewegte, daß er sein Glied nicht mehr einführen konnte, ließ er von ihr ab. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es, die Zeugin sei zwar nur schwachsinnig (debil in Richtung einer Imbezillität); jedoch habe sie sich darüber hinaus in einer "psychischen Zwangslage" be-
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funden, für sie bedeute die Möglichkeit, ihre Tante besuchen zu dürfen, etwas ganz besonderes; in dieser Situation sei es ihr infolge ihres Schwachsinnes nicht möglich gewesen, wegen der Drohung, im Weigerungsfall die Tante nicht mehr besuchen zu dürfen, dem Verlangen des Angeklagten sinnvollen Widerstand entgegensetzen zu können.
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 179 StGB. Zum Widerstand unfähig im Sinne dieser Vorschrift wäre die Zeugin nur dann gewesen, wenn sie infolge ihres Schwachsinns nicht einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen hätte bilden, äußern oder betätigen können (vgl. zu § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., BGH bei Dallinger MDR 1968, 727 f). Nach den zum (äußeren) Tatgeschehen getroffenen Feststellungen war sie hieran durch ihre Intelligenzschwäche nicht gehindert. Soweit es im Urteil weiter heißt, der Angeklagte habe erkannt, daß die Aufgabe ihres Widerstandes unter anderem auf den Schwachsinn der Zeugin zurückzuführen sei, steht diese Feststellung in Widerspruch zu jenen anderen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (in dieser Situation sei es ihr infolge ihres Schwachsinnes nicht möglich gewesen ...). Gemäß den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ist der Wille der
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Zeugin durch die von ihr als "erhebliche Drohung” aufgefaßte Erklärung gebeugt worden, sie dürfe im Weigerungsfall ihre Tante nicht mehr besuchen. Da das Landgericht
- nach den bisherigen Feststellungen zu Recht - in der "psychischen Zwangslage" der Zeugin keine schwere andere seelische Abartigkeit (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, letzte Altern.) gesehen hat, läßt sich die Verurteilung nicht halten.
In einer neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen (untauglichen) Versuchs zu § 179 Abs. 2 StGB oder wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht kommt.
Schumacher Mösl Meyer
Theune Niemöller