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BGH Urteil vom 11.12.1980 – 4 StR 256/80

4. Strafsenat

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E74 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 256/80 URTEIL MARC

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dieter Georg Er (EEE aus DEEEEEB- HB, geboren am u 1950 in wu.

wegen Meineids u.a.

> s2z

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht iS als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEB =: GERN

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1979 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall SB und AGEEEER- u (II, 4 der Urteilsgründe) wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Erpressung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott, wegen Meineids und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Straftaten sind nicht verjährt. Die Terminsplanung und die tatsächliche Dauer des Verfahrens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkamner war auch nicht fehlerhaft besetzt. Sie hat hinsichtlich der getroffenen Feststellungen weder gegen § 261 StPO verstoßen, noch hat sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Beeidigung des Zeugen IC zuf seine Aussage vom 14. Dezember 1978 entsprach dem Gesetz. Wegen der Einzelheiten der Begründung für die Zurückweisung der Verfahrensrügen wird auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 11. November 1980 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist und der der Senat zustimmt.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Es jst nicht zu beanstanden, daß das Landgericht dem Angeklagten keinen Aussagenotstand (§ 157 StGB) zugebilligt hat. Die Anwendung des § 157 StGB setzt voraus, daß der Täter eines Meineides die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung unterworfen zu werden. Eine solche Gefahr bestand für den Angeklagten nicht, selbst wenn man insoweit zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß er schon den Brief an Walter Sb von 27. Oktober 1970 in dem Bewußtsein geschrieben hat, SB in der Verwirklichung

seiner Absicht zu unterstützen, den Ersten Staatsanwalt Sch» durch den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung zu einer Zeugen. aussage zu zwingen und dadurch "aus dem Verfahren zu entfernen! (UA 51). In diesem Verhalten liegt keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB, die eine Anwendung des § 157 StGB bei der Bemessung der Strafe wegen der beeideten Falschaussage über den Inhalt des Briefes rechtfertigen würde. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß SB und mit ihm der Angeklagte beabsichtigten, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen im Sinne des § 164 StGB gegen Schi herbeizuführen. Daß der Sitzungsstaatsanwalt nach seiner Vernehmung als Zeuge in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht wieder als Anklagevertreter tätig werden soll (BGHSt 14, 265), stellt als rein prozessuale Regel keine solche behördliche Maßnahme dar.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht einen minder schweren Fall verneint hat. Ein solcher kann zwar vorliegen, wenn ein Zeuge wegen Teilnahmeverdachts auf seine Aussage nicht hätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich hierfür jedoch - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nichtf Die Strafkammer hat zu dem Schreiben des Angeklagten an den Kaufmann Walter SB von 27. Oktober 1970, in dem der Angeklagte eine bewußt falsche Darstellung eines Gesprächs mit Beanten der Staatsanwaltschaft Bochum gegeben hatte, festgestellt, daß "der Zeuge SM schließlich im Strafverfahren gegen sich selber (35 KLs 1/73 StA Bochum) vom Angeklagten diesen Inhalt des Schreibens als Zeugenaussage und wie vorhersehbar als eidliche Zeugenaussage verlangte" (UA 53). Hieraus ergibt sich nicht, daß die Strafkammer somit von einer vorherigen Zusage des Angeklagten zur Falschaussage gegenüber dem Zeugen SB ausgegangen ist, wie der Generalbundesanwalt meint. Das "Verlangen" des Zeugen SM kann vielmehr - was hier sogar näher liegt - auch in der Benennung des Angeklagten als Zeugen und im Be-

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stehen auf seiner Vereidigung liegen. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte auf seine Zeugenaussage gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen.

Im Hinblick auf die zutreffende rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen (UA 123) war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit nit Erpressung eine solche wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit nit Beihilfe zur Erpressung tritt.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke