Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 09.12.1980 – 1 StR 620/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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dd BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 620/80 URTEIL Ar ;
in der Strafsache
4. den Installateur Rüdiger Manfred LeB aus KEBEB, geboren am ED 1951 in BB, zur Zeit in Haft,
2. den Maurer Jürgen Ernst FEED aus Kb. ze-
boren an EM 1959 in IHRER, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
P74
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben;
Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt
Rechtsanwalt a aus Kaum
als Verteidiger des Angeklagten I,
Rechtsanwalt Ep aus SHE
als Verteidiger des Angeklagten Fam, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
unbegründet,
I. Revision des Angeklagten I»
das Tatopfer Reinhold Fb aur Grund der Sichtverhältnisse in der Lage war, das Ziehen der Tatwaffe zu erkennen. Hierauf kommt es jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht an, Denn der Angeklagte Lip hielt das Messer zunächst unter der Jacke verborgen (UA S, 14, 31). Er ergriff "blitzschnell" die Gelegenheit, aus kurzer Mtfernung den tödlichen Stich zu führen (UA S. 38). Wegen dieses überraschenden und schnellen Angriffs hatte Reinhold Fb keine Chance, dem Stich auszuweichen oder ihn abzuwehren, selbst wenn er das Messer "im letzten Moment", d.h. während des kurzen Angriffs, noch wahrgenommen hat (VA S. 31/32), Somit blieb er auch im letztgenannten Fall im Zustand der Wehrlosigkeit (vgl. unten Ziffer 2 Buchst. a).
2. Die Sachrüge läßt weder beim Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.
a) Insbesondere wird die Verurteilung wegen Mordes von den Feststellungen getragen. Der Tatrichter hat mit Recht das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen (§ 211 Abs. 2 StGB). Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHSt 19, 321; 27, 322; 28, 210; BGH, Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77). Die zur Tötung entschlossenen Angeklagten haben ihr Opfer in einen Hinterhalt gelockt. Sie sind Reinhold r3> mit Freundlichkeit begegnet, um ihn in Sicherheit zu wiegen. In der kurzen Rangelei der Brüder (UA S. 14) kam keine feindselige Haltung der Angeklagten zum Ausdruck; Reinhold FD konnte sich deshalb weiter der Erwartung hingeben, ihm werde von Seiten der Täter nichts Arges geschehen. Er erkannte die ihm drohende Gefahr erst im letzten Augenblick und wurde durch die überraschende Tat gehindert, sich zu verteidigen, zu fliehen oder sonstwie auf die Täter einzuwirken. Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (UA S. 13/15, 31/32). Sie sind rechtsfehlerfrei gewonnen und binden das Revisionsgericht.
b) Ferner hat die Jugendkammer zu Recht die Voraussetzungen der sog. actio libera in causa angenommen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß es auf den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht ankommen kann. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß die Angeklagten den Entschluß zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Tat unter Einbeziehung der Ausnutzung
DL
der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers spätestens zu Beginn ihres Aufenthalts im Gasthaus "Ochsen" gefaßt hatten, zu einem Zeitpunkt also, in dem sie noch nicht unter dem Einfluß des erst später genossenen Alkohols standen (UA S. 11/12, 39/10). Durch diese Verabredung und Planung des Mordes in voll verantwortliehem Zustand haben beide Angeklagte die entscheidende Ursache für die dann folgende Ausführung
der Tat gesetzt, die sich vollständig im Rahmen der Planung hielt. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) tragen daher beide Angeklagte die volle Verantwortung für die Tötung des Reinhold FORD, gleichviel ob dann zur Tatzeit ihre Verantwortlichkeit durch den vorsätzlichen Alkoholgenuß vermindert oder sogar ausgeschlossen war (BGHSt 21, 381; BGH NJW 1977, 590).
c) Die weiteren Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
II, Revision des Angeklagten Fo»
Die von diesem Beschwerdeführer allein erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Auf Abschnitt I 2 wird Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
1. Die Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagte haben einen gemeinsamen Tatentschluß gefaßt (UA S. 11/12, 40). Zwischen ihnen bestand Klarheit, daß jeder seine eigene Handlung durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen wollte. Planung und Ausführung der Tat stimmten überein.
Der vom Angeklagten FED mit Täterwillen geleistete Tatbeitrag liegt in seinen Äußerungen gegenüber seinem Bruder, die diesen zum Mitgehen veranlaßten (UA S. 13, 30). Auch er beabsichtigte, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen (UA S. 32).
2. Die Strafzumessungsgründe sind knapp, aber nach den besonderen Umständen des Falles gerade noch ausreichend. Außer den ausdrücklich angeführten Umständen (UA S. 43) waren für das Landgericht offensichtlich die Schwere der Schuld und das Alter des Täters von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Bemessung der Jugendstrafe durfte als ausschlaggebend angesehen werden, daß es sich bei dem Mord um eine Tat von besonderer Verwerflichkeit handelte. Sie diente der Beseitigung eines unbequemen, von der Familie finanziell ausgenützten Hausgenossen. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 3 Monate alt; wegen seines fortgeschrittenen Alters tritt der Gesichtspunkt der erzieherischen Wirkung der Strafe in den Hintergrund. Wie
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