Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 02.12.1980 – 1 StR 610/80

1. Strafsenat

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FH BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 610/80 BESCHLUSS Alad,

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Erich BD Em au: Dog, geboren am EEE 1951 in ÖGmEEn, Kreis KO,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

CH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

N —

Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat. u.a. ausgeführt:

"Das Schwurgericht hat bei der gemäß § 46 StGB gebotenen Abwägung der Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, zu seinem Nachteil gewertet, "daß es sich um eine schwere Straftat gehandelt hat". Damit ist ersichtlich nicht

gemeint, daß der Angeklagte den Tatbestand

des § 226 StGB in einer besonders schweren Tatgestaltung verwirklicht habe, denn das Gericht nimmt einen minderschweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB an und macht auch noch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch. Gemeint sein kann daher nur der durch die abstrakte Strafdrohung des

§ 226 StGB bestimmte Verbrechenscharakter der Straftat und ihr Gewicht im Gefüge der anderen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Damit wird aber ein Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist, noch einmal berlicksichtigt, was nach § 46 Abs. 2 StGB unzulässig lst."

Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

Pikart Woesner Ulsaner Schikora Foth