Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 27.11.1980 – 2 StR 631/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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JA

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 631/80 BESCHLUSS (ra 80

in der Strafsache gegen

den Metzger Mir Siddique A GE aus Femmmmmme EEE, geboren am EEE 1958 in TED (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

dA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

V. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 4 BetMG gestrichen.

Gründe: Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, es habe "auch nicht unberücksichtigt bleiben" können, daß der Angeklagte während des "47 Gramm Geschäftes" eine, wenn auch ungeladene Gaspistole bei sich getragen habe. Diesen Gesichtspunkt hat es strafschärfend gewertet; denn auf ihn wird im Zusammenhang mit Gründen verwiesen, die ausschließlich als straferschwerend angesehen worden sind. Damit wertet die Kammer ein Handeln des Angeklagten, das Gegenstand der Anklage war und bezüglich dessen sie das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, zum Nachteil des Angeklagten. Die vorläufige Einstellung steht nicht nur einer Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat entgegen, solange das Verfahren hierzu nicht wiederaufgenommen worden ist. Sie verbietet es auch, aus diesem Handeln einen Strafschärfungsgrund für eine andere, abgeurteilte Tat herzuleiten. Denn hierdurch würde die Einstellung teilweise wieder eingeschränkt und der Angeklagte mit Rechtsfolgen belastet, mit denen er nach Wort-

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laut und Sinn des § 154 StPO nicht mehr rechnen mußte. Das wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die Anordnung der Einziehung unberührt.

.Der vom Senat beschlossenen Änderung der Liste der angewendeten Strafvorschriften bedurfte es, weil gegen § 4 BetMG nur derjenige verstoßen kann, der eine Erlaubnis 1.5. des § 3 BetMG besitzt und dem lediglich der notwendige Bezugschein fehlt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1978 - 2 StR 287/78 -).

Schumacher Müller Meyer

Theune Niemöller