Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 06.11.1980 – 4 StR 156/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 156/80 URTEIL AM
in der Strafsache
gegen
den Fleischer Rüdiger Wilhelm K Ep zus Ha, geboren am EEE 1957 ir (u,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ‚Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal | Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin un als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ip in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EM pei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe zwei von ihm in der Hauptverhandlung am 5. November 1979 und am 6. November 1979 gegen den Sachverständigen Dr. med. DB, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gerichtete Ablehnungsamträge wegen Befangenheit zu Unrecht abgelehnt und deshalb gegen §§ 74, 24, 337 StPO verstoßen.
Diesen Rügen liegen folgende Vorgänge zugrunde:
1. Vor Beginn der Hauptverhandlung am 5. November 1979 kam der Sachverständige Dr. DEE nit dem im Gerichtssaal anwesenden Redakteur der Zeitung "HE Allgemeine", Peter ROEEEEB, den er von einer früheren, vor derselben Strafkammer verhandelten Strafsache gegen BB her als Gerichtsberichterstatter kannte, ins Gespräch, in dessen Verlauf RO von "Bewährung" sprach, weil er der Meinung war, es werde gegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt werden, und Dr. DB aur diese Bemerkung hin sinngemäß erwiderte, "ich hoffe nicht".
ALS RB Dr. DEE einige Zeit später noch
einmal auf die vor Verhandlungsbeginn gemachte Äußerung ansprach, erklärte Dr. DB, er habe sich nicht dahin geäußert, daß KB Hoffentlich keine Bewährung bekomme, es müsse sich hier um ein Mißverständnis handeln.
2. Während der Hauptverhandlung am 5. November 1979 kam es zwischen dem Verteidiger des Angeklagten und Dr. DEE zu einer Diskussion über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, in deren Verlauf Dr, Dein zum Verteidiger sagte: "Sie haben keine Ahnung". Auf dessen Rückfrage "Wieso?" erwiderte er: "Weil Sie Jurist sind und kein Psychiater". Einen vom Verteidiger wegen dieses Vorfalls gegen Dr. Dim gestellten Ablehnungsamtrag hat die Schwurgerichtskammer als unbegründet verworfen, da die vorgebrachten Umstände bei vernünftiger Würdigung auch aus der Sicht des Angeklagten nicht geeignet seien, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Die von Dr. DB gebrauchten Worte seien vom Verteidiger aus dem Sinn- und Sachzusammenhang gerissen wiedergegeben worden. Tatsächlich seien sie in einem ausführlichen Dialog zwischen dem Verteidiger und dem Sachverständigen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse gefallen, wann ein psychogener Dämmerzustand angenommen werden könne und wann nicht. Es handle sich deshalb allenfalls um eine überspitzte Wortwahl zur Umschreibung der Tatsache, daß Psychiater auf ihrem Sachgebiet unzweifelhaft sachkundiger seien
als Juristen, nicht aber um den Ausdruck einer die Verteidigung nicht für kompetent erachtenden Haltung des Sachverständigen,
3. Nachdem der Verteidiger am Nachmittag dieses Verhandlungstages durch den Redakteur RB von dessen Gespräch mit Dr. DEE vor Verhandlungsbeginn Kenntnis erlangt hatte, stellte er am darauf-
gerichteten Ablehnungsamtrag wegen dessen Bemerkungen gegenüber Peter Ru. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Erklärung des Redakteurs RO vor, in der dieser versicherte: Dr. DEE habe auf seine, Res, Bemerkung hin, die Sache werde ja wohl "auf eine Bewährung herauslaufen", geäußert;
"Ich hoffe nicht. Auf seine (REES) weitere Frage "Sie hoffen nicht?", habe Dr. DEE geantwortet: "Ja sind Sie demn im richtigen Saal? Hier wird heute KOEEEM vernandeit". a1s er Dr. DB einige Stunden später noch einmal auf diese vor Verhandlungsbeginn gemachte Äußerung angesprochen habe, habe der Sachverständige geleugnet, eine derartige Bemerkung gemacht zu haben und weiter erklärt, sie müßten sich mißverstanden haben.
Die Schwurgerichtskammer hat auch diesen Befangenheitsamtrag als unbegründet verworfen, weil der Angeklagte nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht habe, daß
die Äußerungen des Sachverständigen im Gespräch
mit dem Redakteur RB auf ihn, den Angeklagten, bezogen waren. Die Strafkammer verweist insoweit auf
die eidesstattlich versicherten Angaben des Dr. DB. die wie folgt lauten:
"Ich kann mich erinnern, daß ich mich vor Verhandlungsbeginn mit Herrn RE unterhalten habe. Dieser ist mir als Gerichtsberichterstatter aus der Strafsache DB bekannt, die ebenfalls vor dieser Kammer verhandelt worden ist.
An diese Sache dachte ich, als wir uns unterhielten. Es ist richtig, daß ich etwas von einer "unangenehmen Sache" gesagt habe. Ich meinte damit aber die Sache BB, weil wir uns ja aus der damaligen Verhandlung her kannten. Ich habe Herrn RE in der Zwischenzeit nicht wiedergesehen. Ich kann mich nicht daran erinnern, daß ich dabei das Wort "heute" oder einen anderen Zusatz gebraucht hätte, aus dem sich ergeben würde, daß sich meine Äußerung auf die Strafsache Ku hätte beziehen können.
Es ist richtig, daß Herr RB von "Bewährung" gesprochen hat und ich darauf sinngemäß gesagt habe, "ich hoffe nicht." Richtig ist auch, daß
ich Herrn RM gefragt habe, ob er im richtigen Saal sei. Diese Frage ist jedoch nichtin unmittelbarem Anschluß an das vorgenannte Gespräch gestellt worden. Wie ich mich erinnere, hat Herr Rs etwas davon gesagt, daß es heute um den "Hp" gehe. Ich habe das für einen Namen gehalten, ihn
darauf hingewiesen, daß hier die Sache KB vernangeit werde una die Frage gestellt, ob er im richtigen Saal sei.
Herr Rudolph hat mich im Laufe des Vormittags
noch einmal darauf angesprochen und erklärt, ich hätte gesagt, der Angeklagte könne keine Be- ‚währung kriegen, ich sei also von seiner Schuld überzeugt. Ich war konsterniert und habe Herrn RE befragt, was er damit meine. Nach kurzer weiterer Erörterung habe ich erklärt, das müsse wohl ein Mißverständnis sein. Herr Ro nat
mir darauf geantwortet: wir müssen dann wohl
von zwei verschiedenen Sachen gesprochen haben. ..."
Die Schwurgerichtskammer führt zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung weiter aus, nach den glaubhaften Bekundungen Dr. DEEEEEEB s erscheine es naheliegend, daß die vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen auf einem Mißverständnis zwischen dem Sachverständigen und Peter RB beruhten. Im übrigen habe sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit des vom Angeklagten behaupteten Erklärungsinhalts der Äußerungen des Sachverständi gen.
II. Gegen die Verwerfung auch des zweiten Ablehnungsamtrags bestehen durchgreifende Bedenken.
1. Die Rüge, das Schwurgericht habe die von dem Verteidiger gegen den Sachverständigen Dr. Dr ) angebrachten Ablehnungsamträge zu Unrecht zurückgewiesen,
ist nicht nach den Grundsätzen des Beschwerderechts, sondern nach allgemeinem Revisionsrecht zu behandeln (BGHSt 8, 226, 232). Das Revisionsgericht kann daher nur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters auf Rechtsirrtum beruht. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können, ist vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten auszugehen (BGHSt 8, 226, 233; BGH, Urteile vom 16. Juni 1978
- 4 StR 269/78 und vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 jeweils m.w.Nachw.).
2. Erklärt ein Sachverständiger anläßlich eines Falles, in dem die Straftatbestände der §§ 212 oder 226 StGB zu beurteilen sind, auf die Bemerkung eines Dritten, daß die Sache wohl "auf eine Bewährung herauslaufen" werde, "er hoffe das nicht", so kann dies von einem Außenstehenden und auch vom Angeklagten dahin aufgefaßt werden, der Sachverständige erwarte und erhoffe eine Strafhöhe, die eine Aussetzung nicht mehr erlaube. Eine Freiheitsstrafe in einer solchen Höhe kommt in aller Regel dann in Betracht, wenn die Fallgestaltung des minder schweren Falles ausscheidet. Dabei ist, wie auch hier, von entscheidender Bedeutung die Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die vor Abschluß der Beweisaufnahme einem Dritten gegenüber abgegebene Äußerung eines psychiatrischen Sachverständigen, er hoffe nicht, daß gegen den Angeklagten eine zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe verhängt werde, ist deshalb geeignet, auch bei
einen vernünftigen Angeklagten den Eindruck entstehen zu lassen, der Sachverständige sei in seiner
ständigen Dr. DEE gegenüber dem Redakteur Rem
kann daher geeignet sein, sein "Mißtrauen in die Unparteilichkeit" des Sachverständigen zu begründen, insbesondere dann, wenn der Sachverständige nach einer solchen Äußerung sein Gutachten durch eine "überspitzte Wortwahl" gegenüber Fragen der Verteidigung rechtfertigt.
3. Hiervon geht offensichtlich auch die Schwur-
wobei sie sich auf die eidesstattlich versicherte Erklärung von Dr. DEE vor der Kammer bezieht.
Nach dieser Erklärung steht fest, daß der Redakteur Ron von "Bewährung" gesprochen und Dr. Ds darauf sinngemäß erklärt hat "ich hoffe nicht". Ob sich diese Bemerkung auf den Angeklagten bezogen hat oder im Hinblick auf eine frühere Strafsache gemacht wurde, hat der Tatrichter im Rahmen der Würdigung, ob das Ablehnungsgesuch begründet ist oder nicht, festzustellen. Das Revisionsgericht kann diese Würdigung nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie naheliegende Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Die Schwurgerichtskammer begründet
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ihre ablehnende Entscheidung vom 6. November 1979
unter Hinweis auf die Angaben von Dr. DB damit,
es erscheine naheliegend, daß die vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen auf einem Mißverständnis zwischen Dr. DB und Peter FE derunten,
zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß sich diese Äußerung auf den Angeklagten bezogen habe. Dabei läßt sie unerörtert, welche Bedeutung der von Dr. DOSE eingeräumten Bemerkung
des Redakteurs RB über die "Bewährung" und seiner Antwort hierauf "ich hoffe nicht", beizumessen ist. Zu einer Erörterung dieses Gesprächsteils bestand jedoch deshalb besonderer Anlaß, weil er geeignet sein konnte, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu vermitteln, Dr. Do habe mit seiner Äußerung den Angeklagten gemeint. Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß weder die Bemerkung Rs hinsichtlich der "Bewährung", noch
die Antwort des Sachverständigen "ich hoffe nicht" sich auf die frühere, rechtskräftig abgeschlossene Strafsache BEE bezogen haben können. Beide Bemerkungen ergeben im Hinblick auf diese frühere Sache überhaupt keinen Sinn. Die für die Ablehnung des zweiten Ablehnungsamtrags gegebene Begründung kann daher die Entscheidung nicht rechtfertigen.
Da auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs vom 6. November 1979 das Urteil im Strafausspruch beruhen kann, ist es insoweit aufzuheben, ohne daß noch entschieden zu werden braucht, ob auch die Ablehnung des Befangenheitsamtrags vom 5. November 1979 fehlerhaft war. Es
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dürfte sich empfehlen, in der neuen Verhandlung einen in dieser Sache noch nicht tätig gewesenen
sangen zu werden.
Salger Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt