Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.10.1980 – 4 StR 465/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF.
BESCHLUSS 4 StR 465/80
NAT
in der Strafsache
gegen
Manfrei C En zus LEE, geboren an
EEE 195° in Kup,
wegen Raubes
AT
I
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1980 .gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Moriaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet,
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand; der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung "zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß infolge des erheblichen Alkoholgenusses bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind, er möglicherweise nur vermindert schuldfähig war. Ebenfalls war der geringe Wert der weggenommenen Sache zu beachten und die Tatsache, daß es sich nicht um den Überfall auf einen völlig Unbeteiligten handelte. Denn der Zeuge Winter hat in früheren Jahren ebenfalls zu dem Kreis derjenigen gehört, die im Friedenspark alkoholische Getränke in großem Umfang zu sich nehmen" (UA 7).
Diese Ausführungen legen die Frage nahe, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Hierzu hat das Landgericht sich nicht geäußert. Es hätte dies schon deshalb tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299).
Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 StGB trotz seines Schweigens hierzu überprüft hat und aufgrund einer solchen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ein minder schwerer Fall nicht vorliege. Es besteht vielmehr die Besorgnis, daß die Strafkammer sich den möglichen Strafrahmen nicht klar vor Augen geführt hat. Überdies führt sie zwar § 21 StGB als mildernd an, läßt aber nicht erkennen, ob sie insoweit von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht hat.
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